Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019

4. Eignung von Honorarkräften:

4.1 

Honorarkräfte müssen die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bieten (allgemeine Eignung) und über die für die übernommene Aufgabe notwendige Fachkompetenz verfügen.

4.2 

Über das Vorliegen der allgemeinen Eignung und der für den geplanten Einsatz notwendigen Fachkompetenz entscheiden die Schulleiterin oder der Schulleiter.

4.3 

Honorarkräfte sind darüber hinaus nur dann geeignet, wenn sie die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten und bei ihrer Tätigkeit die politische, weltanschauliche und religiöse Neutralität zu wahren.
Honorarkräfte weisen gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter ihre diesbezügliche Eignung durch Abgabe der Erklärungen gemäß der Anlage zum Mustervertrag (s. Nr. 7 dieser Bekanntmachung) und durch Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG.
Auf die Vorlage eines Führungszeugnisses kann verzichtet werden, wenn die Honorarkraft nur kurzzeitig an der Schule tätig ist und die Präsenz einer Lehrkraft während der jeweiligen Veranstaltung gewährleistet ist.
Bei Honorarkräften, die aktuell in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer staatlichen oder kommunalen Behörde oder zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, kann davon ausgegangen werden, dass sie zuverlässig sind; auf die Vorlage eines Führungszeugnisses und von Erklärungen gemäß Nr. 7 dieser Bekanntmachung kann daher verzichtet werden.