Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2008

3. Durchführung des Leihverkehrs

3.1 

Die Bestellung ist mit bibliographisch korrekten Angaben zu versehen. Sie erfolgt in standardisierter Form, elektronisch oder maschinenschriftlich. Die Online-Bestellung ist anderen Bestellformen vorzuziehen. Für jede physische Medieneinheit ist in der Regel eine eigene Bestellung erforderlich.

3.2 

Für die Erledigung der Bestellungen sollen zunächst die Bestände der eigenen Leihverkehrsregion herangezogen werden. Direkt bei der besitzenden Bibliothek können Medien bestellt werden, die in bayerischen Bestandsnachweisen ermittelt werden. Auf dem Bestellschein sind die Bestandsnachweise und die Sigel der besitzenden Bibliotheken mit Signaturen einzutragen. Dabei sind zuerst die Sigel der näher gelegenen Bibliotheken anzugeben.

3.3 

Die nehmende Bibliothek stellt die im Leihverkehr erhaltenen Medien nach ihren eigenen Benutzungsbestimmungen zur Verfügung. Sie ist jedoch an Auflagen der gebenden Bibliothek zwingend gebunden. Abweichungen hiervon sind nur nach vorheriger Zustimmung durch die gebende Bibliothek zulässig.

3.4 

Vom Leihverkehr ausgenommen sind Medien, die bei einer anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek am Ort verfügbar sind, auch wenn diese Bibliothek nicht zum Leihverkehr zugelassen ist.
Ausgenommen sind auch Medien,
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die im Handel zu einem Preis von unter 15,00 EURO erhältlich sind,
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Neuerscheinungen, für die ein Nachweis noch nicht zu erwarten ist,
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spezifische Handbibliotheksliteratur, z.B. Lexika und Wörterbücher sowie
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einzelne Nummern von Zeitschriften und Zeitungen, insbesondere aus dem laufenden Jahrgang.

3.5 

Vom Versand im Leihverkehr dürfen ausgenommen werden:
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wertvolle Werke,
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Werke außergewöhnlichen Formats,
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Loseblattausgaben, Zeitschriften- und Zeitungsjahrgänge sowie ungebundene Werke,
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Medien, die wegen ihrer Beschaffenheit durch die Versendung gefährdet werden,
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Werke in schlechtem Erhaltungszustand und
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am Ort besonders viel benützte Werke, insbesondere Bestände der Lehrbuchsammlungen.

3.6 

Ausnahmen vom Versand sind im Interesse einer gleichmäßigen Literaturversorgung möglichst zu beschränken und in jedem Fall zu begründen. Statt der Ausleihe des Originals kann die Anfertigung einer Kopie angeboten werden. Aufsätze, Zeitungsartikel, Werke geringeren Umfangs und kleine Teile eines Werkes werden grundsätzlich nur als Kopie geliefert, sofern sie für den privaten Gebrauch bestimmt sind und die Anfertigung urheberrechtlich zulässig ist. Die neuen technischen Kommunikationsmöglichkeiten sollten hierfür vorrangig genutzt werden.

3.7 

Kopien von bis zu 20 Vorlageseiten werden ohne zusätzliche Berechnung geliefert. Wird ein Aufsatz größeren Umfangs bestellt, und ist es der gebenden Bibliothek nicht möglich, den Band zu versenden, so kann sie kostenpflichtige Kopien bzw. andere Wiedergabeformen anfertigen, wenn die Bereitschaft zur Kostenübernahme aus der Bestellung hervorgeht.

3.8 

Kann eine Bibliothek eine ihr zugeleitete Bestellung nicht ausführen, so gibt sie diese mit einem entsprechenden Vermerk auf dem festgelegten Leitweg weiter bzw. schickt sie bei Beendigung des Leitwegs an die bestellende Bibliothek zurück. Bestellungen auf vom Leihverkehr ausgenommene Medien und solche, die den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung nicht entsprechen, können von den Bibliotheken oder der Leihverkehrszentrale unbearbeitet an die bestellende Bibliothek zurückgesandt werden. Der Grund der Rücksendung soll vermerkt werden. An die bestellende Bibliothek werden auch zurückgesandt Bestellungen:
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auf denen die kostenpflichtige Lieferung eines Ersatzmediums angeboten wird, aber wegen fehlender oder unzureichender Kostenübernahmeerklärung nicht erledigt werden kann,
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bei denen die angegebene Erledigungsfrist überschritten ist
oder
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die negativ geblieben sind ohne Überleitungsvermerk.