Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2008

3. Förderungsgrundsätze

3.1 

Staatliche Beihilfen zur individuellen Begabtenförderung können zur Deckung tatsächlich entstehender Kosten für eine zeitlich befristete und sachlich festgelegte Maßnahme bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres gewährt werden. Die Förderung endet mit der Aufnahme an einer Ausbildungsstätte, die zu einem für einen Musikberuf qualifizierenden Abschluss hinführt.

3.2 

Die Förderung kann in Unterrichtsstipendien, Zuschüssen zu Fahrtkosten zum Besuch des Musikunterrichts oder Beihilfen zur Instrumentenbeschaffung bestehen. Die Mittel können auch zur Beschaffung von Studienmaterial und zur Teilnahme an Fortbildungskursen gewährt werden.

3.3 

Die Förderung setzt voraus, dass ein kontinuierlich angelegter Instrumental- oder Vokalunterricht bei entsprechend qualifizierten Musikerziehern gegeben ist.

3.4 

Die staatlichen Beihilfen werden gewährt:
a)
bis zu 75,- Euro (EUR) als monatliche Unterrichtsbeilhilfe,
b)
bis zu 75,- Euro (EUR) monatlich für erhöhte Aufwendungen, die in Verbindung mit dem Unterricht auftreten, z.B. für Fahrtkosten,
c)
in der Regel bis zu 20 v. H. der Beschaffungskosten eines für die Förderung der musikalischen Entwicklung notwendigen Instrumentes; eine Förderung unter 250,- Euro (EUR) (Zuschuss) unterbleibt,
d)
bis zu 50 v. H. der Kosten besonderer Fortbildungsmaßnahmen.