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Text gilt ab: 17.07.2007
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Verfahrensordnung für die Lehrplankommissionen am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung

KWMBl. I 2007 S. 309


2230.1.1.1.1.3-K
Verfahrensordnung für die Lehrplankommissionen am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 17. Juli 2007 Az.: III.4-5 O 4342.1-6.17 700
Zur Erstellung von Lehrplänen beruft das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Lehrplankommissionen (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 BayEUG). Lehrpläne richten sich nach den besonderen Bildungszielen und Aufgaben der jeweiligen Schulart; sie haben die angestrebte Vermittlung von Wissen und Können und die erzieherische Aufgabe der Schule zu berücksichtigen (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Lehrpläne sind nach Maßgabe fachlicher, didaktischer, pädagogischer und schulpraktischer Gesichtspunkte zu erstellen und aufeinander abzustimmen (Art. 45 Abs. 3 Satz 2 BayEUG). Dabei sind die Übergänge zwischen den Schularten zu beachten. Den Lehrplänen für die Berufsschulen und Berufsfachschulen werden die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz zugrunde gelegt (Art. 45 Abs. 3 Satz 3 BayEUG).
Die Lehrplankommissionen werden am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung eingerichtet. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt im Rahmen des Jahresprogramms des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung fest, welche Lehrplankommissionen einzurichten sind.