Inhalt

Text gilt ab: 17.07.2007

2. Einrichtung der Lehrplankommissionen

2.1

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus beruft – auf Vorschlag des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung – die Mitglieder einer Lehrplankommission und bestimmt den Vorsitzenden) ), der im Allgemeinen der zuständige Referent des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung ist. Für die Betreuung der Arbeit der Lehrplankommissionen, vor allem für die inhaltliche Koordinierung, Organisation und verwaltungsmäßige Abwicklung, ist das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung verantwortlich.

2.2

Die Größe der jeweiligen Lehrplankommission richtet sich nach dem anfallenden Arbeitsvolumen. Ein Mitglied kann sich nicht vertreten lassen.

2.3

Die Lehrplankommission wählt mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

2.4

Eine Lehrplankommission kann Berater zu einzelnen Fragen hinzuziehen. Diese Berater haben kein Stimmrecht.

2.5

Die Tätigkeit der Lehrplankommission endet, wenn die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt sind.

) [Amtl. Anm.:] Der besseren Lesbarkeit wegen werden im Text nur männliche Formen verwandt.