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Text gilt ab: 01.10.2006
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Investitionen im Hinblick auf die Einführung des achtjährigen Gymnasiums; hier: Kostenausgleich nach dem Konnexitätsprinzip – Ergänzung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 15. September 2006, Az. VI.1-5 O 4207.1-6.33 584

(KWMBl. I S. 279)


Die Staatsregierung hat bei der Einführung des achtjährigen Gymnasiums (G8) im Vorblatt des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 282) die Zusage gemacht, dass die durch das G8 bedingten Investitionskosten für Einrichtungen der Mittagsverpflegung nach den Grundsätzen des Konnexitätsprinzips erstattet werden mit der Maßgabe, dass die kommunalen Sachaufwandsträger die verfügbaren Mittel aus dem Investitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung (IZBB) zum Ausbau der Ganztagsbetreuung in Anspruch nehmen. Das Nähere regelt die Bekanntmachung des Staatsministeriums über den Kostenausgleich nach dem Konnexitätsprinzip im Zusammenhang mit dem IZBB vom 27. Dezember 2004 (KWMBl I 2005 S. 64).
Bei der Erstattung der G8-bedingten Investitionskosten geht die Bekanntmachung vom 27. Dezember 2004 von dem Grundsatz aus, dass Schulbauten mit einem Höchstbetrag von 2738 € pro qm Hauptnutzfläche entsprechend den Vorgaben der FA-ZR errichtet werden können. Die durch die Einführung des G8 bedingten Versorgungsküchen, Speise- und Aufenthaltsräume können jedoch in Einzelfällen wegen ihrer Eigenart oder der Einfügung in eine vorhandene Bausubstanz unabweisbar höhere Kosten verursachen. Ferner bedürfen verschiedene Einzelgesichtspunkte hinsichtlich der Kostenfestsetzung einer allgemeinen Regelung bzw. Konkretisierung.
Die Bekanntmachung des Staatsministeriums über den Kostenausgleich nach dem Konnexitätsprinzip im Zusammenhang mit dem IZBB vom 27. Dezember 2004 (KWMBl I 2005 S. 64) wird daher wie folgt ergänzt bzw. geändert: