Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2006

3. Anwendungsbereich und Verfahren

3.1 Anwendungsbereich

Diese Bekanntmachung gilt für Investitionsmaßnahmen und selbstständige Abschnitte von Investitionsmaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2004 zur Schaffung der Voraussetzungen für den Vollzug des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2004 begonnen wurden. Die Bekanntmachung gilt nur für bereits bestehende Gymnasien.

3.2 Verfahren

Die Aufwandsträger stellen in ihren Anträgen die konnexitätsrelevanten Anteile der Investitionsmaßnahmen unter Angabe der Kosten dar. Die Regierungen prüfen die Anträge, ermitteln die nach dem Konnexitätsprinzip ausgleichspflichtigen Kosten der Investitionsmaßnahmen dem Grunde und der Höhe nach und verbescheiden die Anträge.

3.3 Übergangsregelung

Bereits verbeschiedene Anträge werden sämtlich nach den Grundsätzen dieser Bekanntmachung in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2004 (KWMBl I 2005 S. 64) überprüft. Die Regierungen erlassen Zweitbescheide über das Ergebnis dieser Überprüfung und die nach dieser Bekanntmachung gegebenenfalls zusätzlich zu bewilligenden Erstattungen. Die Regierungen übermitteln die festgesetzten Beträge dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Zuweisung der erforderlichen Mittel.

3.4 Verwendungsnachweis

Der Aufgabenträger hat der Regierung nach Abschluss der Investitionsmaßnahme einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Das gilt nicht für die Pauschale zu den Baunebenkosten. Sind die in der Festsetzung ermittelten Kosten nach Ausweis im Verwendungsnachweis so nicht entstanden, ermäßigt sich der Kostenausgleich entsprechend, bzw. ist der zugewiesene Betrag zurückzuzahlen.