Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2006

1.2 Zu § 4 FPO II (Prüfungsämter, Prüfungskommissionen)

Abs. 3:
Die Leiter der Prüfungsämter haben neben den in der FPO II ausdrücklich genannten Aufgaben auch
1.
den Prüfungsort zu bestimmen und die örtlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen zu treffen,
2.
den schriftlichen Teil der Prüfung durch Aufsichtspersonen überwachen zu lassen,
3.
die Gesamtprüfungsnote festzustellen,
4.
das Prüfungszeugnis oder die Bescheinigungen nach §§ 22, 24, 25a FPO II auszustellen,
5.
für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen.