Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2018

7.   Gegenvorstellungen

Über Einwendungen gegen die Entscheidung über einen Erlassantrag, eine Stundung oder Niederschlagung entscheidet

7.1  

der Präsident des Land- oder Amtsgerichts, wenn sie sich in den Fällen der Nrn. 2.2 und 2.3 gegen einen Bescheid des Amtsgerichts richten,

7.2  

der Präsident des Oberlandesgerichts, wenn sie sich gegen den Bescheid des Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts richten,

7.3  

der Generalstaatsanwalt, wenn sie sich gegen den Bescheid des Leitenden Oberstaatsanwalts richten,

7.4  

das Staatsministerium der Justiz, wenn sie sich gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des Generalstaatsanwalts richten.