Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2018

5.   Vorbereitendes Verfahren

5.1  

Der Kostenansatz ist in allen Fällen durch den Bezirksrevisor nachzuprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen.

5.2  

Soweit die Präsidenten, die Generalstaatsanwälte oder die Leitenden Oberstaatsanwälte nach Nr. 2.1 für den Erlass nicht zuständig sind, prüfen sie die Gesuche zunächst darauf, ob sie ihnen nicht bereits in eigener Zuständigkeit abhelfen können (z.B. durch Stundung, Niederschlagung, in Justizverwaltungsangelegenheiten durch Anwendung von Abschnitt 3 des JVKostG). Ist eine solche Abhilfe nicht möglich und liegt nach ihrer Auffassung aufgrund der Umstände des Falles, insbesondere wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen, eine besondere Härte vor, so berichten sie. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weisen sie das Gesuch zurück.

5.3  

Wenn an das Staatsministerium der Justiz, an die Präsidenten der Oberlandesgerichte oder an die Generalstaatsanwälte zu berichten ist, so sind der Sachverhalt sowie die persönlichen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen kurz, aber erschöpfend darzulegen. Außerdem ist zu dem Gesuch Stellung zu nehmen.

5.4  

Erlassgesuche hemmen die Vollstreckung grundsätzlich nicht. Bei Gerichtskosten und anderen Ansprüchen in Strafsachen, in Jugendgerichtssachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung einstweilen eingestellt werden, wenn erhebliche Erlassgründe glaubhaft gemacht wurden. Bei Ansprüchen in anderen Angelegenheiten ist in der Regel anzuordnen, dass von Zwangsmaßnahmen einstweilen abgesehen wird. Ist eine solche Anordnung nicht für notwendig erachtet worden (z.B. bei einem wiederholten Gesuch), so ist dies im Bericht unter kurzer Angabe der Gründe festzustellen.

5.5  

Die Möglichkeit der Vollstreckungsbehörde (Landesjustizkasse Bamberg, Staatsanwaltschaft), bei der Einziehung von Gerichtskosten und sonstigen Ansprüchen einen Vergleich abzuschließen (VV Nrn. 5.7, 5.8 der Anlage 2 zu den VV zu Art. 79 BayHO), bleibt unberührt.