Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2018

4.   Mitwirkung der Landesjustizkasse Bamberg

4.1  

Bei der Landesjustizkasse Bamberg eingereichte Gesuche, über die diese nicht selbst entscheiden kann (weil z.B. dem Gesuch nicht abgeholfen werden kann oder ausdrücklich nur der Erlass begehrt wird), sind der nach Nr. 1 zuständigen Stelle zuzuleiten. In geeigneten Fällen ist gleichzeitig anzuordnen, dass von Beitreibungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Gesuch abgesehen wird (vgl. Nr. 7 der Anlage 2 zu den VV zu Art. 79 BayHO).

4.2  

Die Landesjustizkasse Bamberg legt mit dem Gesuch die Kassenakten und eine Zusammenstellung über die Kostenforderungen nebst Hinweisen auf mithaftende Kostenschuldner vor und teilt gleichzeitig sonstige Erkenntnisse über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Kostenschuldners mit, die sich nicht aus den Kassenakten ergeben.

4.3  

Wird unmittelbar bei dem nach Nr. 1 zuständigen Präsidenten, Generalstaatsanwalt oder Leitenden Oberstaatsanwalt der Erlass von Ansprüchen beantragt, die der Landesjustizkasse Bamberg zur Einziehung überwiesen sind, fordert diese Stelle bei Bedarf bei der Landesjustizkasse die Kassenakten an. Nr. 4.1 Satz 2 und Nr. 4.2 gelten in diesen Fällen sinngemäß.