Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2018

1.   Zuständigkeit für die Bearbeitung

1.1  

Die Gesuche um Erlass von Gerichtskosten und anderen Justizverwaltungsabgaben sowie der nach § 59 Abs. 1 und Abs. 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte und aus Beratungshilfe werden grundsätzlich bearbeitet bezüglich

1.1.1  

der von der jeweiligen Staatsanwaltschaft einzuziehenden Gerichtskosten und anderen Ansprüche in Strafsachen, in Jugendgerichtssachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG, § 1 Nr. 2 JBeitrGVBV): von dem Generalstaatsanwalt oder von dem Leitenden Oberstaatsanwalt;

1.1.2  

der sonstigen Gerichtskosten und der nach § 59 Abs. 1 und Abs. 3 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte sowie aus Beratungshilfe: von dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;

1.1.3  

der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 JBeitrG: von dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Ansprüche entstanden sind.

1.2  

Befindet sich am Sitz des Landgerichts ein mit einem Präsidenten besetztes Amtsgericht, so ist in den Fällen der Nrn. 1.1.2 und 1.1.3 der Präsident des Amtsgerichts zuständig.

1.3  

Kostenerlassgesuche, die mit einem noch nicht erledigten Gesuch um Straferlass oder um einen sonstigen Gnadenerweis verbunden sind oder in Zusammenhang stehen, werden ausschließlich durch die Gnadenbehörden nach den Bestimmungen der Bayerischen Gnadenordnung (BayGnO) behandelt. Wenn eine derartige Verbindung nicht besteht, sind auch Kostenerlassgesuche in Strafsachen, in Jugendgerichtssachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten dem nach Nrn. 1.1 und 1.2 zuständigen Präsidenten, Generalstaatsanwalt oder Leitenden Oberstaatsanwalt vorzulegen.