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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 6
Gehaltsvorschuss zur Einrichtung eines Geschäftszimmers
(zu § 31 GVO)
Für die Gewährung von Gehaltsvorschüssen zur Einrichtung eines Geschäftszimmers gilt die mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erlassene besondere Bekanntmachung in Verbindung mit den allgemeinen Vorschussrichtlinien.