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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 5
Geschäftszimmer
(zu § 30 GVO)
Sind bei einem Amtsgericht mehrere Gerichtsvollzieher beschäftigt, so ist das Geschäftszimmer innerhalb des jedem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks (§ 10 Abs. 1 GVO) einzurichten. Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann Ausnahmen zulassen. Der Zusammenschluss mehrerer Gerichtsvollzieher zu einer Bürogemeinschaft bedarf der Genehmigung des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts).