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ErgGVO
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 07.03.1980
§ 15
Abrechnung mit der Kasse, Ablieferung
(zu § 54 GVO)
§ 54 GVO ist in folgender Fassung anzuwenden:
1.
Der Gerichtsvollzieher rechnet spätestens zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres auf Grund des Abrechnungsscheines mit der Kasse ab. Der Vorstand des Gerichts kann in begründeten Ausnahmefällen andere Abrechnungstermine festsetzen. Die der Landeskasse verbleibenden Gebühren gelten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 GVO als abgeliefert, wenn der Abrechnungsschein ausgeschrieben, der Überweisungsauftrag erteilt und in dem über die Überweisungen zu führenden Übersendungsnachweis eingetragen ist.
2.
Eine Vorablieferung nach § 54 Abs. 1 GVO findet nicht statt.
3.
Barablieferungen an die Gerichtszahlstelle sind nicht zulässig.