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VerpflO
Text gilt ab: 01.01.2008

5. Besondere Verpflegungsarten

5.1 Transportverpflegung

5.1.1 

Transportgefangene erhalten eine besondere Verpflegung, deren Zusammensetzung und Menge sich nach Art und Dauer des Transports sowie der Anzahl der voraussichtlich entgehenden Anstaltsmahlzeiten richtet.

5.1.2 

Erfordert der Zustand des Gefangenen ausnahmsweise eine besondere Ernährung, so bestimmt der Anstaltsarzt die Transportverpflegung.

5.1.3 

Die Transportverpflegung wird höchstens für einen Tag mitgegeben, erstmalig von der Absendestelle, dann von den Übernachtungsanstalten.

5.1.4 

Die ausgegebene Transportverpflegung ist von der Absendestelle im Transportschein zu vermerken.

5.2 Reiseverpflegung

Erhält der Gefangene bei der Entlassung Reiseverpflegung, so ist diese entsprechend den Bestimmungen der Transportverpflegung auszugeben.