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VerpflO
Text gilt ab: 01.01.2008

2. Organisation der Verpflegungswirtschaft

2.1 Leiter der Wirtschaftsverwaltung

Die Geschäfte der Verpflegungswirtschaft führt der Leiter der Wirtschaftsverwaltung. Der Leiter der Wirtschaftsverwaltung oder seine Mitarbeiter haben insbesondere den Speiseplan im Benehmen mit dem Küchenleiter und dem Anstaltsarzt aufzustellen und die Lebensmittel zu beschaffen.

2.2 Anstaltsleiter

Der Anstaltsleiter überwacht die Verpflegung der Gefangenen. Er hat insbesondere
den Speiseplan zu genehmigen,
Bestands- und Buchprüfungen vorzunehmen,
Kostproben zu nehmen,
Anregungen der Gefangenenmitverantwortung zur Verpflegung zu prüfen.
Diese Geschäfte können einem Beamten des höheren oder gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes übertragen werden; Ziffer 4.6.1 bleibt unberührt.

2.3 Anstaltsarzt

Der Anstaltsarzt berät den Anstaltsleiter und den Leiter der Wirtschaftsverwaltung in Ernährungsfragen. Er wirkt bei der Aufstellung des Speiseplanes mit und überwacht die Zusammensetzung und den Nährwert der Verpflegung sowie die hygienischen Verhältnisse in der Küche und im Lebensmittellager und stellt die gesundheitliche Eignung der mit der Gefangenenverpflegung befassten Personen fest. In begründeten Einzelfällen kann er in Absprache mit dem Küchenleiter Krankenkost oder Zusatzkost verordnen.

2.4 Küchenleiter

Die Leitung des Küchenbetriebes ist grundsätzlich einem entsprechend ausgebildeten Bediensteten zu übertragen. Er wirkt bei der Aufstellung des Speiseplanes mit und ist dafür verantwortlich, dass die ihm zugewiesenen Lebensmittel bestimmungsgemäß verwendet und die Speisen nach den Regeln der Kochkunst zubereitet und ordnungsgemäß ausgegeben werden. Hierbei hat er unter Einbeziehung des Hygienebeauftragten die Einhaltung der hygienerechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten.

2.5 Lagerverwalter

Der Lagerverwalter ist für die ordnungsgemäße Annahme und Ausgabe sowie die sichere und sachgemäße Lagerung der Lebensmittel verantwortlich. Diese Tätigkeiten können in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise dem Küchenleiter übertragen werden.

2.6 Vergabe an Dritte

In besonderen Fällen kann die Verpflegungswirtschaft ganz oder teilweise an Dritte vergeben werden.