Inhalt

ErgStVollstrO
Text gilt ab: 01.08.2015

3.  Zu § 27 StVollstrO:

3.1  Hinweise an den Verurteilten bei Strafaufschub

Wird die Vollstreckung einer Strafe aufgeschoben, so ist der Verurteilte bei der Bewilligung des Strafaufschubs darauf hinzuweisen, dass er die Strafe am ersten Werktage nach Beendigung des Strafaufschubs ohne erneute Ladung anzutreten hat und dass er mit Zwangsmaßnahmen rechnen muss, falls er die Strafe nicht rechtzeitig antritt.

3.2  „Weihnachtsfrieden“

Kurze Ersatzfreiheitsstrafen sowie Ordnungs- oder Erzwingungshaft sollen, sofern weder gesetzliche noch sonstige triftige Gründe entgegenstehen, möglichst nicht in der Weise vollstreckt werden, dass der Verurteile die Strafe oder die Haft kurz vor Weihnachten oder in der Zeit zwischen Weihnachten und dem 2. Januar anzutreten hat.