Inhalt

ErgStVollstrO
Text gilt ab: 01.08.2015

2.  Zu § 17 StVollstrO:

2.1  Der Ausweisung gleichstehende Entscheidungen

Im Sinne des § 17 StVollstrO stehen der Ausweisung die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts, also des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, bzw. der Widerruf oder die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis-EU nach §§ 6, 7 FreizügG/EU und die Entfernung des Verurteilten (vgl. Art. III Abs. 5 NATO-Truppenstatut, Art. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut) gleich.

2.2  Kriterien für die Entscheidung nach § 456a StPO

Ob nach § 456a StPO von der Vollstreckung abgesehen werden kann, ist von Amts wegen zu prüfen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es ist auch zu prüfen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die weitere Vollstreckung gebietet. Im Regelfall wird dies nicht über den Halbstrafenzeitpunkt hinaus der Fall sein. In besonderen Fällen, etwa wenn bei einem deutschen Verurteilten eine Halbstrafenentlassung gemäß § 57 Abs. 2 StGB in Betracht käme, kann bereits vor dem Halbstrafenzeitpunkt von der Möglichkeit des § 456a StPO Gebrauch gemacht werden. Eine über den Halbstrafenzeitpunkt hinausgehende Vollstreckung ist unbeschadet der Prüfung des Einzelfalls dann angezeigt, wenn die Verurteilung wegen eines Verbrechens aus den Bereichen der organisierten Kriminalität, der schweren Betäubungsmittelkriminalität, der schweren Gewaltkriminalität oder der schweren Sexualkriminalität erfolgte oder der Verurteilte zur Tatbegehung nach Deutschland eingereist ist. Liegen diese Kriterien vor, nähert sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendung des § 456a StPO dem Beginn des letzten Strafdrittels, falls nicht besondere Umstände die vollständige Verbüßung der Strafe erfordern.
Bei einem Verurteilten wird § 456a StPO - unbeschadet der Prüfung des Einzelfalls - grundsätzlich nicht ein zweites Mal angewendet.
Die Prüfung ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass sich im Falle des Absehens von der Vollstreckung einer Strafe eine sonst von Amts wegen gebotene Prüfung erübrigt, ob eine Aussetzung des Strafrestes in Betracht kommt.
Ist der Jugendrichter Vollstreckungsleiter, trifft er eine Entscheidung gemäß § 456a Abs. 1 StPO nach Anhören des Staatsanwalts.

2.3  Unterrichtung der Ausländerbehörden

Bei der Mitteilung des Absehens von der Vollstreckung an die zuständige Ausländerbehörde (§ 17 Abs. 1 Satz 2 StVollstrO) ist diese auch über den noch zu vollstreckenden Strafrest und den Zeitpunkt der Vollstreckungsverjährung zu unterrichten. Zugleich ist die Ausländerbehörde zu ersuchen, die Vollstreckungsbehörde zu verständigen, falls ihr bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung bekannt wird, dass sich der Verurteilte erneut im Geltungsbereich der Strafprozessordnung aufhält.