Inhalt

ErgStVollstrO
Text gilt ab: 01.08.2015

10.  Zu § 63 StVollstrO:

10.1  Ausländische Reisedokumente

Beschlagnahmte verfälschte ausländische Reisedokumente sind grundsätzlich unaufgefordert an die diplomatische oder konsularische Vertretung des Ausstellerstaates zurückzugeben, wenn sie für das deutsche Strafverfahren nicht mehr von Bedeutung sind. Dieser Verpflichtung ist Genüge getan, wenn die jeweils zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung über die Einbehaltung eines verfälschten Reisedokuments sowie darüber unterrichtet wird, dass sie auch später noch jederzeit die Herausgabe verlangen kann.

10.2  Geschützte Tiere

Gesetzlich geschützte Tiere oder wesentliche Teile davon (Bälge, Felle) sind vor einer Verwertung der Zoologischen Staatssammlung, Münchhausenstraße 21, 81247 München, anzubieten. Dabei kommen folgende Tiergruppen in Betracht:
Biber, Bilche („Schlafmäuse“), Fledermäuse, Singvögel, Eulen, Eisvögel, Wiedehopfe, alle Reptilien und Amphibien (auch lebende Exemplare), alle geschützten Arten der Schmetterlinge und Käfer, Flussperlmuscheln, Fischotter, Dachse, Wölfe, Luchse, Wildkatzen, Schnepfenvögel, Greifvögel (alle Arten ohne Ausnahme), Kraniche, Reiher (alle Arten außer Graureiher = Fischreiher), Kormorane und See- und Lappentaucher.

10.3  Zuständige Stellen nach § 63 Abs. 6 StVollstrO

Zuständige Stellen für die Anhörung gemäß § 63 Abs. 6 StVollstrO sind die zentralen Strafsachen- und Bußgeldstellen der Hauptzollämter Schweinfurt - Außenstelle Bamberg - für Nordbayern und Augsburg für Südbayern.