Inhalt

ErgStVollstrO
Text gilt ab: 01.08.2015

8.  Zu § 54 StVollstrO:

Ist neben Sicherungsverwahrung aus einer anderen Entscheidung Unterbringung gemäß § 63 oder § 64 StGB zu vollstrecken, ist wie folgt zu verfahren:

8.1  Prüfung eines Antrags nach § 67d Abs. 5 StGB

Ist neben der Sicherungsverwahrung eine Unterbringung gemäß § 64 StGB zu vollstrecken, so ist zu prüfen, ob eine Entscheidung über eine Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 StGB in Betracht kommt, und gegebenenfalls ein entsprechender Antrag zu stellen.

8.2  Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO

In den Fällen, in denen eine Erledigterklärung der Unterbringung nach § 64 StGB nicht möglich oder eine Unterbringung nach § 63 StGB zu vollstrecken ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass überwiegende Gründe für einen Vorwegvollzug der Sicherungsverwahrung sprechen. Der Vorwegvollzug der Unterbringung nach den §§ 63, 64 StGB soll nur dann angeordnet werden, wenn dies aufgrund einer Stellungnahme des zuständigen Bezirkskrankenhauses oder eines eingeholten Sachverständigengutachtens ausnahmsweise verantwortbar erscheint.
In den Fällen des § 67c Abs. 1 StGB ist darauf hinzuwirken, dass das nach § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO einzuholende Gutachten sich auch zu dieser Frage äußert.
Die Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge ist in den Akten zu begründen. Soweit eine Entscheidung dahingehend getroffen werden soll, dass die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB vor der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist, ist die Zustimmung des Behördenleiters einzuholen.

8.3  Anhörung der Vollstreckungsbehörde zu Lockerungen der Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB bei anschließender Sicherungsverwahrung

In Fällen, in denen die Vollstreckung einer Sicherungsverwahrung vorgemerkt ist, sind an Einverständniserklärungen zu Vollzugslockerungen besonders strenge Anforderungen zu stellen. Solche Erklärungen können nur abgegeben werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Begehung weiterer schwerwiegender rechtswidriger Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Um hierfür eine ausreichende Beurteilungsgrundlage zu haben, kann das Einverständnis zur erstmaligen Gewährung von Vollzugslockerungen nur erklärt werden, wenn seitens der Maßregelvollzugseinrichtung ein externes Sachverständigengutachten vorgelegt wird, aus dem sich die Unbedenklichkeit der Gewährung der beabsichtigten Vollzugslockerungen ergibt. Vor einer solchen Erklärung ist die Zustimmung des Behördenleiters einzuholen.