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ErgStVollstrO
Text gilt ab: 01.08.2015

7.  Zu §§ 48, 49 StVollstrO:

Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe soll in der Regel nicht vor dem Versuch einer Vollstreckung der Geldstrafe in das Vermögen angeordnet werden. Dabei soll auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Ableistung der eidesstattlichen Versicherung zu verlangen. Im Rahmen des § 8 Abs. 6 EBAO soll die Vollstreckung auch in das unbewegliche Vermögen betrieben werden.
Eine wirksame Geldstrafenvollstreckung macht wechselseitige Informationen zwischen den Vollstreckungsbehörden und den Gerichtsvollziehern oder Vollziehungsbeamten der Justiz unumgänglich. Deswegen sind Hinweise aus den Verfahrensakten auf pfändbares Vermögen (z.B. Kraftfahrzeuge) weiterzugeben. Die Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten der Justiz sind anzuhalten, in den Vollstreckungsprotokollen möglichst konkrete und eingehende Hinweise auf eventuelle Gegenstände der Vollstreckung zu geben. Bei der Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach § 459a StPO ist nicht kleinlich zu verfahren.
Wegen der Möglichkeit, uneinbringliche Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit zu tilgen, wird auf die §§ 31 - 34 der Bayerischen Gnadenordnung vom 8. März 2006 (GVBl S. 321) hingewiesen.