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Text gilt ab: 01.02.2014

IV.  

Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat bestimmt, dass die in Abschnitt II genannten Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung auch im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind (Abschnitt II der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 – AllMBl S. 318). Ist es in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen in Eilfällen nicht möglich, die Entscheidung des zuständigen Gerichts über die Bewilligung einer Reiseentschädigung herbeizuführen oder die Auszahlung eines Vorschusses auf die entstehenden Reisekosten oder die Übersendung einer Fahrkarte (bzw. eines Gutscheines) durch die zuständige Geschäftsstelle vorzunehmen, und liegt ein Amtsgericht dem Aufenthaltsort des Antragstellers näher als ein Arbeitsgericht, so sind die Bestimmungen in Abschnitt II Nrn. 1.2 und 3.2 entsprechend anzuwenden.