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Text gilt ab: 01.08.2006

3.   Zustellung bei Beteiligung von Diplomaten oder anderen bevorrechtigten Personen

Bei Zustellungen an Diplomaten oder andere von der inländischen Gerichtsbarkeit befreite Personen sowie bei Zustellungen in deren Dienst- und Wohnräumen sind die dafür geltenden besonderen Bestimmungen (vgl. Nrn. 196, 199 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) zu beachten.