Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2006

2.   Anzuwendende Vorschriften

2.1  

Auf die Zustellungen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und der dazu ergangenen Geschäftsanweisung für die Geschäftsstellen der Gerichte in Zivilsachen (GAZI) vom 27. Februar 2003 (JMBl S. 47) über Zustellungen von Amts wegen entsprechend anzuwenden (vgl. § 37 StPO).

2.2  

Zustellungen an die Staatsanwaltschaft werden regelmäßig nach § 41 StPO bewirkt. Die Möglichkeit der Zustellung gemäß § 37 StPO in Verbindung mit § 174 ZPO insbesondere in Eilfällen bleibt unberührt.

2.3  

Auf Art. 36, 37 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut wird hingewiesen.