Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2006

5.   Zustellung in sonstigen Anstalten an Personen, die sich nicht auf freiem Fuß befinden

5.1  

An Personen, die sich in Gewahrsam einer sonstigen Anstalt befinden, kann durch die Post zugestellt werden.

5.2  

Der Anstalt ist ein Abdruck des zuzustellenden Schriftstückes zu übermitteln, wenn dies nach Art und Zweck des Gewahrsams angezeigt erscheint; hierüber entscheidet der Richter oder Staatsanwalt, der die Zustellung anordnet.

5.3  

Die Erklärung, die der Untergebrachte bei der Zustellung einer Ladung zur Hauptverhandlung auf die Befragung nach § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO abgibt, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entgegengenommen. Darüber, dass der Untergebrachte befragt worden ist, und über seine Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist der Geschäftsstelle, die die Zustellung besorgt hat, zu übersenden, wenn der die Erklärung aufnehmende Urkundsbeamte dieser Geschäftsstelle nicht angehört. Die Befragung, ob der Untergebrachte Anträge stellen wolle, kann dem Leiter der Anstalt oder dessen Stellvertreter übertragen werden, wenn dieser bereit ist, über die Befragung und die Erklärung des Untergebrachten eine Niederschrift aufzunehmen und der Geschäftsstelle, die die Zustellung besorgt hat, zu übersenden. Hat der Untergebrachte erklärt, dass er Anträge stellen wolle, so werden diese unverzüglich vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entgegengenommen; Satz 2 und 3 gelten entsprechend.