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Text gilt ab: 01.05.2006

VII.   Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht als Vollstreckungsbehörde

Soweit in der Bayerischen Gnadenordnung der Vollstreckungsbehörde gewisse Entscheidungen übertragen sind, ist die Tätigkeit des Richters beim Amtsgericht kein Teil der Rechtsprechung.