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Text gilt ab: 01.05.2006

III.   Berichterstattung (zu § 15 BayGnO)

(1) ¹ Berichte in Gnadensachen sind beschleunigt vorzulegen. ² In den Bericht ist nur aufzunehmen, was für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist. ³ Die vom Staatsministerium der Justiz zur Verfügung gestellten Muster sind hinsichtlich ihres Inhalts Beispiele für die Berichterstattung. 4 Bei Strafaufschubs- oder Strafunterbrechungsgesuchen sowie in den Fällen eines von Amts wegen nach Nr. 5 der Ergänzenden Bestimmungen zur Strafvollstreckungsordnung (ErgStVollstrO) eingeleiteten Gnadenverfahrens von Amts wegen kann in der Sachstandsdarstellung die Schilderung des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts grundsätzlich unterbleiben. 5 In geeigneten Fällen, z.B. wenn in derselben Sache schon über den Verurteilten oder über einen Mitverurteilten berichtet worden ist, kann auf den früheren Bericht Bezug genommen werden.
(2) ¹ Wird in einer Sache, in der die Strafaussetzung zur Bewährung oder die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung widerrufen wurde, zur Gnadenfrage berichtet, so sind auch die Gründe des Widerrufs, insbesondere der Sachverhalt etwaiger neuer Straftaten des Verurteilten, möglichst unter Vorlage der Strafakten, darzulegen. ² Bei der Darlegung des Bewährungsverlaufs sind zunächst die erteilten Auflagen bzw. Weisungen zu schildern, so dann die näheren Umstände des Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen bzw. -weisungen, die Maßnahmen des Gerichts im Rahmen der Bewährungsaufsicht und schließlich die Widerrufsentscheidung. ³ Es ist insbesondere anzugeben, wann und inwieweit Auflagen (gegebenenfalls auch nach Erlass bzw. Rechtskraft der Widerrufsentscheidung) erfüllt worden sind.
(3) ¹ Dem Bericht werden die Strafakten, das Vollstreckungsheft und gegebenenfalls das Bewährungsheft geordnet beigelegt, soweit dies zur Würdigung des Gesuchs nötig erscheint. ² Sind sie nicht verfügbar, so darf im Allgemeinen die Berichterstattung nicht verschoben werden. ³ Soweit möglich ist in diesen Fällen eine Abschrift des Urteils beizufügen.
(4) ¹ Dem Bericht wird ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister (Erziehungsregister) und, wenn der Verurteilung ein verkehrsrechtlicher Verstoß zugrunde liegt, ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister beigefügt. ² Notfalls wird der Auszug nachgereicht.
(5) Werden nach der Berichterstattung Änderungen des Sachverhalts oder des Verfahrensstandes bekannt, die für die Entscheidung über das Gesuch von Bedeutung sein können, so wird dem Staatsministerium der Justiz oder dem Generalstaatsanwalt unverzüglich, wenn nötig unmittelbar, fernmündlich oder sonst im Wege der Telekommunikation berichtet.