Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung sichergestellter oder beschlagnahmter oder eingezogener explosionsgefährlicher Stoffe
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Inhalt
Text gilt ab: 04.04.2006
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
1.
Die Staatsanwaltschaften haben dafür Sorge zu tragen, dass sichergestellte oder beschlagnahmte explosionsgefährliche Stoffe, solange sie zu verwahren sind, in geeigneten, behördlich genehmigten Lagern sachgemäß aufbewahrt werden.