Inhalt

AVO
Text gilt ab: 01.04.2006

Erster Teil 
Allgemeines

1. Aufgaben der Arbeitsverwaltung

Die Arbeitsverwaltung hat an der Erreichung des Vollzugsziels unter Beachtung der übrigen Aufgaben des Strafvollzugs mitzuwirken. Sie soll insbesondere die erforderlichen Arbeits- und Ausbildungsplätze einrichten und für die notwendige Beschäftigung und berufliche Bildung der Gefangenen sorgen. Die Einrichtung von Ausbildungsstätten bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

2. Führung der Arbeitsverwaltung

2.1 

Die Arbeitsverwaltung ist ein Staatsbetrieb mit Bruttohaushalt. Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die für diese Betriebe allgemein gültigen Bestimmungen.

2.2 

Im Rahmen der vollzuglichen Aufgaben und Möglichkeiten ist die Arbeitsverwaltung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens sind, soweit erforderlich, beratend einzuschalten. Die Belange des Umweltschutzes sind zu beachten.

3. Arbeitseinsatz

3.1 

Die Gefangenen werden beschäftigt:

3.1.1 

in Eigenbetrieben,

3.1.2 

in Unternehmerbetrieben,

3.1.3 

für sonstige Auftraggeber,

3.1.4 

mit Tätigkeiten für die Justizvollzugsanstalt.

3.2 

Tätigkeiten für die Vollzugsanstalt sind alle Arbeiten von Gefangenen für die Vollzugsanstalt in den Versorgungseinrichtungen und im Rahmen der Hausbewirtschaftung.

3.3 

Mit Tätigkeiten für die Vollzugsanstalt dürfen nur so viele Gefangene beschäftigt werden, wie zu einer ordnungsgemäßen Erledigung der Arbeiten notwendig sind. Waren mehr Gefangene als 10 v. H. der Jahresdurchschnittsbelegung eingesetzt, so ist dies im Geschäftsbericht eingehend zu begründen.

4. Arbeitsbeschaffung

4.1 

Die Arbeitsverwaltung soll wirtschaftlich ergiebige Arbeit beschaffen, die geeignet ist, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern; dabei ist Vollbeschäftigung anzustreben.

4.2 

Der Bedarf der Vollzugsanstalt ist möglichst durch Gefangenenarbeit zu decken.

4.3 

Verträge über den Arbeitseinsatz von Gefangenen sind grundsätzlich schriftlich abzuschließen. Ausnahmsweise mündlich abgeschlossene Verträge sind dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen oder im Auftragsschein zu vermerken. Beim Arbeitseinsatz von Gefangenen in Unternehmerbetrieben und bei Leistungen der Arbeitsbetriebe für Unternehmer sind die Richtlinien zum Abschluss von Verträgen mit Unternehmern (Anlage 1 Abschnitt I) zu beachten.

5. Arbeitszuweisung

Die Zuweisung von Arbeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6. Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe

Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen. Sie sind nach einem Stundensatz zu bemessen. Der Stundensatz wird von der Aufsichtsbehörde festgesetzt.