Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2010

3. Geschäftsprüfungen bei den Gerichten

3.1 

Mindestens alle sechs Jahre hat der Präsident des Landgerichts bei jedem Amtsgericht seines Bezirks, der Präsident des Oberlandesgerichts bei jedem Landgericht und jedem mit einem Präsidenten besetzten Amtsgericht seines Bezirks eine Prüfung der Geschäfte vorzunehmen (ordentliche Prüfung). Die Geschäftsprüfung hat zum Ziel,
eine gewissenhafte, zeitgerechte und qualitätsvolle Justizgewährung zu gewährleisten;
die Leistungsfähigkeit und Arbeitsqualität der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu optimieren, insbesondere auf einen effizienten und effektiven Geschäftsgang hinzuwirken;
den rationellen Einsatz der technischen Hilfsmittel zu fördern;
Möglichkeiten zur Motivation der Beschäftigten und zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen aufzuzeigen;
die unmittelbaren Dienstvorgesetzten bei der Ausübung der Dienstaufsicht beratend zu unterstützen sowie
die Bürgerfreundlichkeit und Bürgernähe zu fördern.
Sie dient ferner der Gewährleistung der Dienstaufsicht.

3.2 

Die ordentliche Geschäftsprüfung erstreckt sich auf alle Geschäftszweige; sie soll umfassend sein. Der Präsident wird insbesondere mündliche Verhandlungen besuchen sowie erledigte und in der Bearbeitung befindliche Akten, Urkunden, Bücher und Register prüfen. Er wird dabei, ohne die formelle Behandlung außer Acht zu lassen, unter Beachtung der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit der Richter und der sachlichen Unabhängigkeit (§ 9 RPflG) der Rechtspfleger sein Hauptaugenmerk darauf richten, dass die Geschäfte sachlich richtig, zweckmäßig und mit der nötigen Beschleunigung erledigt werden. Erkenntnisse aus anderen Prüfungen oder Berichten sind zu berücksichtigen; auf vorhandene Daten ist zurückzugreifen. Besonderes Gewicht legt der Präsident auf die nachhaltige Optimierung und mögliche Standardisierung der Geschäftsabläufe.

3.3 

Der Präsident kann während des Prüfungsintervalls ohne Anlass außerordentliche stichprobenweise Prüfungen vornehmen, deren Umfang sachlich beschränkt sein kann. Er soll eine außerordentliche Prüfung, die auf einzelne Geschäftszweige beschränkt sein kann, vornehmen, wenn ein besonderer Grund dazu gegeben ist.

3.4 

Zu allen ordentlichen Geschäftsprüfungen ist jeweils der für das zu prüfende Gericht zuständige Organisationsberater beizuziehen. Bei außerordentlichen Prüfungen kann der für das zu prüfende Gericht zuständige Organisationsberater beigezogen werden.

3.5 

Mängel, Missstände oder Missbräuche werden in vielen Fällen durch mündliche Aufklärung beseitigt werden können. Soweit eine mündliche Erledigung nicht zweckmäßig erscheint, ist ein schriftlicher Prüfungsbescheid zu erteilen. Bei der Feststellung organisatorischer Defizite sind Maßnahmen zu deren Behebung zu vereinbaren oder anzuordnen.

3.6 

Über das Ergebnis von Geschäftsprüfungen ist dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz alsbald (in zweifacher Fertigung) zu berichten. Bei der Durchführung der Prüfungen und der Abfassung der Prüfungsberichte sollen die eingeführten Prüfungsschemata zu Grunde gelegt werden. Die Prüfungsberichte sind kurz zu fassen; es sind nur Feststellungen aufzunehmen, die von allgemeinem Interesse sind oder zu besonderen Bemerkungen Anlass geben. Die Feststellungen sollen in den Prüfungsberichten – möglichst anhand aussagekräftiger Vergleichsbetrachtungen – bewertet werden. Bei der Feststellung von Mängeln, Missständen oder organisatorischen Defiziten sind konkrete Handlungsempfehlungen in die Prüfungsberichte aufzunehmen.