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BeStra
Text gilt ab: 01.02.2006

5.   Vorlage der Berichte

5.1  

Die Berichte sind auf dem Dienstweg – in Eilfällen jedoch unmittelbar – zu erstatten. Bei unmittelbarer Berichterstattung ist dem Generalstaatsanwalt gleichzeitig ein Berichtsabdruck vorzulegen.

5.2  

Der Generalstaatsanwalt nimmt, soweit erforderlich, zu den Berichten Stellung.

5.3  

In besonders eiligen oder bedeutsamen Fällen ist vorweg telefonisch, per Telefax oder persönlich zu berichten.

5.4  

Die Berichte sind in einfacher, Berichte nach Nr. 2 in doppelter Fertigung vorzulegen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird.

5.5  

In Strafsachen, von denen anzunehmen ist, dass sie in der Öffentlichkeit eine besondere Beachtung finden werden, sind zusätzlich die Unterrichtungspflichten gemäß Abschnitt VII Nr. 3 und Abschnitt VIII der Richtlinien für die Zusammenarbeit der bayerischen Justiz mit der Presse vom 17. November 2000 (JMBl S. 178) zu beachten.