Inhalt

BeStra
Text gilt ab: 01.02.2006

2.   Maßnahmen gegen Abgeordnete

2.1  

Wird ein Abgeordneter während der Legislaturperiode des Parlaments vorläufig festgenommen oder wird gegen ihn ein Haftbefehl erlassen oder vollzogen, so ist davon das Staatsministerium der Justiz telefonisch oder per Telefax zu unterrichten.

2.2  

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn in einer Strafsache die Vorführung eines Abgeordneten angeordnet oder vollzogen wird.

2.3  

Die Berichtspflicht nach Nr. 1 bleibt unberührt.