Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2009

III.  
Gesetzliche Beschränkungen, einschränkende
Bedingungen und Einwendungen

1.   Gesetzliche Beschränkungen

Das Bundesleistungsgesetz enthält in § 66 Abs. 2, § 68 Abs. 2 und § 70 besondere gesetzliche Beschränkungen für die Übungen der Bundeswehr. Die Bestimmungen gelten grundsätzlich ebenfalls für Übungen der ausländischen Streitkräfte.

2.   Einschränkende Bedingungen

Die Manöveranmeldebehörde kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und wegen anderer öffentlicher Belange über die Beschränkungen des BLG hinaus für Manöver und andere Übungen einschränkende Bedingungen festlegen (§ 66 Abs. 1 BLG, Art. 45 Abs. 2 Satz 1 des Zusatzabkommens).
Einschränkende Bedingungen regeln die Art der Durchführung einer Übung. Damit kann der übenden Truppe insbesondere ein bestimmtes Verhalten im Übungsgebiet auferlegt werden.

3.   Einwendungen

Beteiligte Behörden können Einwendungen dann erheben, wenn wichtige Gründe gegen die Durchführung der Übung sprechen, insbesondere weil die Übung – ohne damit schon gegen gesetzliche Beschränkungen nach Nrn. 1 und 2 zu verstoßen – die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die öffentliche Gesundheit gefährden oder infolge von Witterungsumständen oder aus anderen Gründen erhebliche Schäden verursachen würde.

4.   Bewertung ziviler Belange

4.1  

Die Behörden und Dienststellen, deren Belange durch die Übung berührt werden, leiten unverzüglich auf dem Dienstweg erforderliche Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen, Anregungen für einschränkende Bedingungen und Einwendungen der Manöveranmeldebehörde zu, die die vorgetragenen zivilen Belange bewertet.

4.2  

In unabwendbaren Eilfällen sind die Bedenken und Anregungen vorab unmittelbar der Manöveranmeldebehörde zur Kenntnis zu bringen.