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Text gilt ab: 01.02.2022

1. Bayerisches Reisekostengesetz

1.1 Zu Art. 2 und Art. 22 BayRKG (Dienstreisen)

1.1.1 

Nach ihrem Amt bedürfen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 Satz 1 BayRKG keiner Anordnung oder Genehmigung

1.1.1.1 

die Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Oberlandesgerichte sowie die Generalstaatsanwälte für Dienstgänge und Dienstreisen innerhalb Bayerns bis zu sieben Tagen sowie im Inland zu den regelmäßigen Tagungen der Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs sowie der Generalstaatsanwälte und des Generalbundesanwalts,

1.1.1.2 

die Präsidenten der Land- und Amtsgerichte sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften für Dienstgänge und Dienstreisen bis zu sieben Tagen innerhalb des Bezirks des jeweiligen Oberlandesgerichts,

1.1.1.3 

die Direktoren der Amtsgerichte für Dienstgänge und eintägige Dienstreisen innerhalb des Bezirks des jeweiligen Landgerichts,

1.1.1.4 

die Leiter der Justizvollzugsanstalten für Dienstgänge und eintägige Dienstreisen innerhalb Bayerns,

1.1.1.5 

die Leiter der Bayerischen Justizakademie und der Bayerischen Justizvollzugsakademie für Dienstgänge und Dienstreisen innerhalb Bayerns bis zu sieben Tagen sowie im Inland zu länderübergreifenden Sitzungen und Dienstbesprechungen im Aus- und Fortbildungsbereich,

1.1.1.6 

die Leiter des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz und der IT-Leitstelle bei der Bayerischen Justizvollzugsakademie für Dienstgänge und Dienstreisen innerhalb Bayerns bis zu sieben Tagen sowie im Inland zu länderübergreifenden IT-Projekt- oder Arbeitsgruppensitzungen,

1.1.1.7 

der Leiter der Landesjustizkasse Bamberg für Dienstgänge und Dienstreisen innerhalb Bayerns bis zu sieben Tagen sowie im Inland zu länderübergreifenden Sitzungen und Dienstbesprechungen im Kassenbereich und

1.1.1.8 

die Leiter der Bayerischen Zentralstellen zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus, zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen und zur Bekämpfung von Cybercrime sowie der Zentralen Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung für Dienstgänge und Dienstreisen innerhalb Bayerns bis zu sieben Tagen sowie im Inland zu länderübergreifenden Sitzungen und Dienstbesprechungen im Bereich der jeweiligen Funktion der Stelle.

1.1.2 

Soweit nicht bereits nach Nr. 1.1.1.1 eine Genehmigung entbehrlich ist, werden Dienstreisen bis zu sieben Tagen der Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Oberlandesgerichte sowie der Generalstaatsanwälte im Inland und in das an Bayern angrenzende Ausland im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel allgemein widerruflich genehmigt (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayRKG).

1.1.3 

Für Dienstgänge und Dienstreisen von Richtern gilt Art. 22 BayRKG.

1.1.4 

Dienstreisen im Inland und Dienstgänge von
Staatsanwälten,
Rechtspflegern,
örtlichen Sitzungsvertretern,
Bezirksrevisoren,
Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten,
nebenamtlichen Rechnungsbeamten und
Protokollführern
zur Erledigung von Dienstgeschäften im Rahmen der Rechtspflege bedürfen nach dem Wesen des Dienstgeschäfts keiner Anordnung oder Genehmigung (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 BayRKG).

1.1.5 

(1) Leiter der Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendare und andere Lehrkräfte, die auf Veranlassung einer bayerischen Justizbehörde oder der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Rechtspflege – in der Ausbildung eingesetzt werden, Prüfer, die vom Staatsministerium der Justiz bestellt sind, sowie Referenten und Tagungsleiter in Fortbildungsveranstaltungen, die auf Veranlassung einer bayerischen Justizbehörde tätig sind, brauchen für Dienstgänge und Dienstreisen im Inland, die zur Erfüllung dieser Tätigkeiten erforderlich sind, keine Anordnung oder Genehmigung (Art. 2 Abs. 6 Satz 2 BayRKG).
(2)  1Bewährungshelfer und Gerichtshelfer brauchen für eintägige Dienstreisen und Dienstgänge im Inland, die zur Erfüllung der in der Geschäftsverteilung festgelegten Dienstaufgaben erforderlich sind, keine Anordnung oder Genehmigung (Art. 2 Abs. 6 Satz 2 BayRKG). 2Mehrtägige Dienstreisen, Dienstreisen in das Ausland sowie mehrtägige, mit Reisekosten verbundene Veranstaltungen der Bewährungshelfer im Rahmen der Gruppenarbeit mit Probanden bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung.

1.1.6 

(1) 1Bei Dienstreisen und Dienstgängen, die nach Nrn. 1.1.1 bis 1.1.5 keiner Anordnung oder Genehmigung bedürfen oder allgemein genehmigt sind, entscheiden die Dienstreisenden in eigener Verantwortung über die Notwendigkeit, die Dauer und den Umfang der Dienstreise oder des Dienstgangs, über die Wahl des Beförderungsmittels und über sonstige mit Auslagen verbundene Maßnahmen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung (Art. 7 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 BayHO). 2Die für die Entscheidung maßgebenden Gründe sind in der Reisekostenrechnung darzulegen, soweit es zur Rechnungsprüfung und zur Vermeidung von Rückfragen erforderlich ist. 3Die Verantwortung des die Reisekostenvergütung festsetzenden Beamten beschränkt sich auf die übrigen Feststellungen. 4Den Dienstreisenden steht es frei, bei dem Dienstvorgesetzten eine Genehmigung der Dienstreise oder des Dienstgangs einzuholen.
(2) 1Anspruch auf uneingeschränkten Sachschadenersatz im Rahmen der Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung besteht nach dem FMS vom 10. März 2010, Az.: 24/46 - H 4220/1 - 003 - 10381/10, nur dann, wenn zur Erledigung des jeweiligen Dienstgeschäfts triftige Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs vorliegen und dies vor Antritt schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde. 2Das Vorliegen triftiger Gründe wurde in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für Dienstreisen und Dienstgänge im Rahmen des richterlichen und staatsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes durch JMS vom 31. März 2010, Az.: 5450 - VI - 11670/09, allgemein anerkannt. 3In den Fällen des Art. 2 Abs. 6 Satz 2 BayRKG ist gemäß dem FMS vom 10. März 2010, Az.: 24/46 - H 4220/1 - 003 - 10381/10, eine gesonderte schriftliche Dienstreisegenehmigung nur dann nicht erforderlich, wenn von der veranlassenden Dienststelle zum Zeitpunkt der Erstellung der schriftlichen Aufträge oder in festgelegten Einsatzplänen festgestellt wird, für welche Dienstreisen triftige Gründe für die Fahrzeugbenutzung vorliegen und von welchem Ort aus die Dienstreise anzutreten ist oder wenn für bestimmte Fahrten allgemein triftige Gründe anerkannt sind. 4Reisen von Prüfern sind nicht in die Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung einbezogen (FMS vom 6. März 1997, Az.: 62 - P 1700 - 73/253 - 73861).

1.1.7 

1Im Übrigen ist die schriftliche oder elektronische Dienstreisegenehmigung die wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstreise und für die Gewährung von Reisekostenvergütung. 2Eine allgemeine Genehmigung von Dienstreisen ist nur für konkret bestimmte gleichartige Dienstgeschäfte an demselben Geschäftsort oder in demselben Bezirk sowie für wiederholt gleichartige, auswärtige Dienstgeschäfte an unterschiedlichen Geschäftsorten zulässig (Nr. 2.2.6 Satz 1 VV-BayRKG). 3Sie muss die nach Nrn. 2.2.6 Satz 2 und 2.2.7 VV-BayRKG notwendigen Angaben enthalten.

1.1.8 

Den Leitern der Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendare, den nebenamtlichen Lehrkräften der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Rechtspflege – und den Ausbildungsleitern
für Rechtspflegeranwärter,
für die Justizsekretäranwärter,
für die Anwärter der Fachlaufbahn Justiz, fachliche Schwerpunkte „Allgemeiner Vollzugsdienst“, „Werkdienst “ und „Vollzugs- und Verwaltungsdienst“ mit Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene und
für die Bewerber um das Amt des Gerichtsvollzieherdienstes
kann einmal jährlich die Teilnahme am mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung der von ihnen betreuten Gruppe als Zuhörer an dem dem Dienstort nächstgelegenen Prüfungsort als Dienstreise genehmigt werden.

1.2 Zu Art. 5 BayRKG (Fahrkostenerstattung)

1Nach Nrn. 5.1.1.4 und 5.1.1.5 der Bekanntmachung über Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe vom 16. Februar 2017 (JMBl. S. 18), geändert durch Bekanntmachung vom 4. März 2020 (BayMBl. Nr. 137), werden den ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Bewährungshilfe notwendige Auslagen auf Verlangen aus der Staatskasse ersetzt. 2Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die Kosten der zweiten Klasse zu erstatten.

1.3 Zu Art. 6 BayRKG (Wegstreckenentschädigung)

1.3.1 

Für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs durch die in Nr. 1.1.5 Abs. 1 bezeichneten Lehrkräfte, Prüfer, Referenten und Tagungsleiter sowie durch hauptamtliche Bewährungshelfer und durch Gerichtshelfer sind in der Regel triftige Gründe (z.B. Mitnahme umfangreicher schriftlicher Unterlagen, erhebliche Arbeitszeitersparnis) gegeben.

1.3.2 

1Für die ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Bewährungshilfe wird auf Nr. 1.2 Satz 1 verwiesen. 2Wenn sie ein privateigenes Fahrzeug benutzen, sind triftige Gründe nach den gleichen Grundsätzen anzunehmen wie bei den hauptamtlichen Bewährungshelfern.

1.4 Zu Art. 8 und Art. 13 BayRKG (Tagegeld und Erstattung von Auslagen für Bedienstete des Justizvollzugsdienstes)

Bei der Ausführung von langstrafigen Gefangenen und von Sicherungsverwahrten wird für Bedienstete des Justizvollzugsdienstes die Erstattung von notwendigen Auslagen für Verpflegung, auch soweit diese über die in Art. 8 und 13 BayRKG vorgesehenen Pauschbeträge hinausgehen, unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnisse zugelassen (Art. 8 Abs. 5, Art. 13 Satz 2 HS 2 BayRKG).

1.5 Zu Art. 12 BayRKG (Nebenkosten)

1.5.1 

1Richtern, Staatsanwälten und Protokollführern, die an Leichenöffnungen teilnehmen, können die aus diesem Anlass entstehenden Aufwendungen als Nebenkosten erstattet werden. 2Eines Einzelnachweises bedarf es nicht, wenn die Aufwendungen je Dienstreise oder Dienstgang 7,70 Euro nicht übersteigen. 3In diesem Fall sind die Ausgaben pflichtgemäß zu versichern (Nrn. 12.1 und 3.5.1 Satz 4 und 5 VV-BayRKG).

1.5.2 

Für Landgerichtsärzte, die Leichenöffnungen in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben vornehmen, sowie für Gesundheitsaufseher der staatlichen Gesundheitsämter, die als Sektionsgehilfen daran teilnehmen, gilt Nr. 1.5.1 entsprechend.

1.6 Zu Art. 18 BayRKG (Aufwandsvergütung für Bedienstete, die sowohl an einer Hauptstelle als auch an einer Zweigstelle verwendet werden)

1.6.1 

Ständig oder überwiegend bei einer Außenstelle außerhalb des Orts der Hauptdienststelle beschäftigte Bedienstete, die auf Grund dienstlicher Anordnung gelegentlich bei der Hauptdienststelle tätig werden, und ständig oder überwiegend an der Hauptdienststelle beschäftigte Bedienstete, die auf Grund dienstlicher Anordnung gelegentlich bei einer Außenstelle tätig werden, erledigen Dienstgeschäfte außerhalb des Dienstorts.

1.6.2 

Soweit es sich hierbei um regelmäßige Dienstreisen handelt, ist anstelle der Reisekostenvergütung nach Art. 4 Nrn. 3 – 5 und 7 BayRKG eine Aufwandsvergütung zu gewähren. Diese wird so festgesetzt, dass die regelmäßigen Dienstreisen nach trennungsgeldrechtlichen Grundsätzen zu entschädigen sind (Art. 18 Satz 1 BayRKG).

1.7 Zu Art. 18 BayRKG (Aufwandsvergütung für Bewährungshelfer, Gerichtshelfer, Gerichtsvollzieher)

1.7.1 

Bewährungshelfer, Gerichtshelfer und Gerichtsvollzieher, soweit ein Reisekostenzuschuss nach § 9 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) gewährt wird, erhalten zur Bestreitung der notwendigen Auslagen bei den für ihr Arbeitsgebiet typischen Dienstreisen im Dienstbezirk, die länger als zwölf Stunden dauern, anstelle des in Art. 8 BayRKG vorgesehenen Tagegeldes eine Aufwandsvergütung.

1.7.2 

1Die Aufwandsvergütung beträgt bei einer Reisedauer von mehr als 12 Stunden bis zu einem vollen Kalendertag acht Zehntel des vollen Satzes des Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 1 BayRKG. 2Bei einer mehrtägigen Dienstreise werden für jeden vollen Kalendertag sowie für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung der Dienstreise, wenn mehr als 12 Stunden darauf entfallen, acht Zehntel des vollen Tagegeldsatzes nach Art. 8 Abs. 2 BayRKG gewährt.

1.7.3 

1Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag wird jede Reise für sich berechnet. 2Insgesamt werden jedoch nicht mehr als acht Zehntel des vollen Satzes des Tagegeldes gewährt.

1.7.4 

Nachgewiesene notwendige Auslagen für Verpflegung, die die Aufwandsvergütung übersteigen, werden unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis (Nr. 8.0 VV-BayRKG) bis zur Höhe der vollen Sätze des Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 1, 2 BayRKG für Dienstreisen von mehr als zwölf Stunden Dauer erstattet.

1.7.5 

Erstreckt sich eine Reise auf zwei Kalendertage und wird eine Unterkunft nicht in Anspruch genommen, so ist die Aufwandsvergütung so zu berechnen, als ob die Reise an einem Kalendertag ausgeführt worden wäre, wenn dies für den Beamten günstiger ist.

1.7.6 

Übernachtungsgeld (Art. 9 BayRKG) wird nur für Nächte gewährt, für die eine Unterkunft in Anspruch genommen wird.

1.7.7 

Beziehen Beamte Trennungsreisegeld nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BayTGV, so wird in den Kürzungsfällen des § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 BayTGV anstelle der Aufwandsvergütung nach Nrn. 1.7.2 bis 1.7.4 Tagegeld nach Art. 8 Abs. 2 BayRKG gewährt.

1.7.8 

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes und der Bayerischen Trennungsgeldverordnung Anwendung.

1.8 Zu Art. 18 BayRKG (Aufwandsvergütung für Angehörige des Justizvollzugsdienstes)

1.8.1 

Beamte des Justizvollzugsdienstes, die aus Anlass der Beschäftigung von Gefangenen außerhalb der Anstalt tätig sind, erhalten anstelle der in Art. 8, 9, 10 und 13 Satz 2 BayRKG vorgesehenen Vergütungen eine Aufwandsvergütung.

1.8.2 

Es werden gewährt
bei Dienstreisen von mehr als sechs Stunden Dauer die Hälfte der Sätze nach Art. 8 Abs. 2 BayRKG, wenn das Mittagessen oder Abendessen außerhalb der Anstalt eingenommen wird,
bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen 15 v. H. des vollen Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 2 BayRKG, wenn die Abwesenheit den Zeitraum von 11.30 bis 14.00 Uhr oder von 17.30 bis 20.00 Uhr umfasst und das Mittagessen oder Abendessen außerhalb der Anstalt eingenommen wird.

1.8.3 

Nehmen Beamte während der Dienstreise oder des Dienstgangs an der Personalverpflegung für das Mittagessen oder das Abendessen teil, so werden 80 v. H. der Sätze nach Nr. 1.8.2 gewährt.

1.8.4 

1Anstelle des Übernachtungsgeldes nach Art. 9 BayRKG werden gewährt:
20 v. H. des vollen Übernachtungsgeldes nach Art. 9 Abs. 2 BayRKG, wenn der Beamte in einer von der Justizverwaltung oder vom Arbeitgeber entgeltlich bereitgestellten Unterkunft übernachtet,
50 v. H. des vollen Übernachtungsgeldes nach Art. 9 Abs. 2 BayRKG in sonstigen Fällen.
2Sind die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten höher als der Gesamtbetrag der Aufwandsvergütung nach Satz 1, so werden die Auslagen bis zu 150 v. H. des Gesamtbetrags des Übernachtungsgeldes nach Art. 9 Abs. 2 BayRKG erstattet. 3Art. 11 Abs. 2 BayRKG bleibt unberührt.

1.8.5 

In Fällen, in denen der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 42 Tage dauert, ist Art. 10 Abs. 1 BayRKG vom 43. Tag an mit der Maßgabe anzuwenden, dass höchstens die Vergütungen nach Nrn. 1.8.2 bis 1.8.4 gewährt werden.

1.8.6 

Beziehen Beamte Trennungsreisegeld nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BayTGV, so werden in den Kürzungsfällen des § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 BayTGV anstelle der Vergütungen nach Nrn. 1.8.2 bis 1.8.5 Tagegeld nach Art. 8 Abs. 2 und Übernachtungsgeld nach Art. 9 Abs. 2, 3 BayRKG gewährt.

1.8.7 

1Beziehen Beamte Trennungsgeld nach § 6 BayTGV, so wird für Kalendertage, an denen sie eine Aufwandsvergütung nach Nrn. 1.8.2 und 1.8.3 erhalten, kein Verpflegungszuschuss nach § 6 Abs. 2 BayTGV gewährt. 2Sind Beamte aus dienstlichen Gründen länger als elf Stunden von der Wohnung abwesend und wäre der Verpflegungszuschuss höher als die Aufwandsvergütung nach Nrn. 1.8.2 und 1.8.3, so wird die Aufwandsvergütung in Höhe des Verpflegungszuschusses nach § 6 Abs. 2 BayTGV gewährt.

1.8.8 

Beträge sind auf volle 5 Cent aufzurunden; dies gilt auch für sämtliche Zwischenbeträge, die sich bei der Errechnung der Aufwandsvergütung vor Anwendung von Kürzungs- oder ähnlichen Vorschriften ergeben.

1.8.9 

Bei der Anwendung der vorstehenden Vorschriften tritt bei Beamten, die ständig auf einer Außenstelle einer Anstalt eingesetzt sind, an die Stelle der Anstalt die Außenstelle.

1.8.10 

1Stellt ein Arbeitgeber nach dem mit ihm von der Justizverwaltung abgeschlossenen Vertrag Verpflegung und Unterkunft oder eines von beiden für die auf der Außenarbeitsstelle tätigen Beamten bereit, so setzt der Vorstand der Justizvollzugsanstalt je nach Art und Umfang der Leistung des Arbeitgebers ein angemessenes Entgelt dafür fest, das von der Aufwandsvergütung des Beamten einzubehalten und bei der Arbeitsverwaltung als Arbeitslohn zu vereinnahmen ist. 2Die Aufwandsvergütung des Beamten muss bei den Ausgabemitteln über Arbeitsbetriebskosten in voller Höhe erscheinen.

1.8.11 

Beamte des Justizvollzugsdienstes, die aus Anlass der Bewachung von Gefangenen in Krankenhäusern tätig sind, erhalten anstelle der in Art. 8, 9 und 13 Satz 2 BayRKG vorgesehenen Vergütungen eine Aufwandsvergütung.

1.8.12 

Es werden gewährt
bei Dienstreisen – soweit die tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV ist – eine Aufwandsvergütung für Verpflegung in Höhe von 3,10 Euro pro Schicht; in Fällen, in denen die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV ist, verbleibt es bei den in Art. 8 und 9 BayRKG vorgesehenen Vergütungen,
bei Dienstgängen eine Pauschvergütung für Verpflegung in Höhe von 3,10 Euro pro Schicht.

1.8.13 

Nr. 1.8.12 gilt nicht, wenn Beamte Trennungsreisegeld oder Trennungstagegeld erhalten.

1.8.14 

1Für die Fahrkostenerstattung wird auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayRKG sowie auf Nr. 5.1.5 VV-BayRKG hingewiesen. 2Für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs sind triftige Gründe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 BayRKG in der Regel nicht gegeben.

1.9 Zu Art. 19 BayRKG (Pauschvergütung für Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes und Justizaushelfer)

1.9.1 

Beamten des Justizwachtmeisterdienstes und Justizaushelfern, die mit Zustimmung des Behördenleiters auf Dienstgängen aus triftigen Gründen ihr eigenes Fahrzeug benutzen, wird auf Antrag anstelle einer Wegstreckenentschädigung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 BayRKG eine Pauschvergütung gewährt.

1.9.2 

1Die Pauschvergütung ist nach dem Durchschnitt der in einem Kalenderjahr voraussichtlich anfallenden monatlichen Wegstreckenentschädigungen (Art. 6 Abs. 1 BayRKG) zu bemessen. 2Sie ist von den Behördenleitern festzusetzen und wird monatlich nachträglich gezahlt.

1.9.3 

1Für die Dauer eines Urlaubs, einer Erkrankung oder der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung wird die Pauschvergütung weitergewährt, wenn die Tätigkeit, mit der regelmäßig das Zurücklegen von Strecken verbunden ist, im Anschluss an die eingetretene Unterbrechung fortgesetzt wird. 2Wird die Tätigkeit nicht fortgesetzt, so endet die Zahlung der Pauschvergütung mit dem Ablauf des Monats, in dem sie zuletzt ausgeübt worden ist.

1.9.4 

1Die Pauschvergütung ist bei einer nicht unwesentlichen Änderung der für ihre Bemessung maßgeblichen Umstände neu festzusetzen. 2Auf Nr. 18.4 VV-BayRKG wird hingewiesen.

1.9.5 

Die Weiterzahlung der Pauschvergütung während der Unterbrechungszeiten steht der Gewährung einer Wegstreckenentschädigung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 BayRKG an den Vertreter nicht entgegen.

1.10 Zu Art. 24 BayRKG (Ausbildungsreisen)

1.10.1 

Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung werden Mehraufwendungen nicht erstattet, die dadurch entstehen, dass Beamte ausschließlich auf ihren Wunsch und nicht aus dienstlichen Gründen einer anderen als der dem bisherigen Ausbildungs-, Dienst- oder Wohnort nächstgelegenen Ausbildungsstelle zugewiesen werden.

1.10.2 

1Rechtsreferendare, die auf ihren Antrag Ausbildungsstellen außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks ihres Wohnsitzes, in einem anderen Bundesland oder im Ausland zugewiesen werden, erhalten keine reisekostenrechtliche Entschädigung. 2Hat ein Rechtsreferendar seinen Wohnsitz im Grenzbereich benachbarter Oberlandesgerichtsbezirke und wird er auf seinen Wunsch einer im benachbarten Oberlandesgerichtsbezirk gelegenen Ausbildungsstelle zugewiesen, so können ihm ausnahmsweise Reisekosten bewilligt werden, wenn für die Wahl der Ausbildungsstelle triftige Gründe (z.B. günstigere Verkehrsverbindungen) vorliegen. 3Nr. 1.10.1 gilt entsprechend.

1.10.3 

1Rechtsreferendaren aus anderen Bundesländern, die in Bayern ihren Vorbereitungsdienst ableisten und ihren außerbayerischen Wohnsitz beibehalten und Rechtsreferendaren, die während des Vorbereitungsdienstes ihren bayerischen Wohnsitz aufgeben, werden Reisekosten bis zur Höhe der Kosten erstattet, die bei einer Reise vom Sitz der (letzten) Ausbildungsstelle an den Ort, an dem die weitere Ausbildung stattfindet, die Dienstaufgabe wahrzunehmen oder die Qualifikationsprüfung abzulegen ist, entstünden. 2Für die Reise aus Anlass der Übernahme in den bayerischen Staatsdienst wird keine Entschädigung gewährt. 3Bei einem Wechsel des Ausbildungsortes nach Übernahme in den bayerischen Staatsdienst gelten die Nrn. 1.10.1 und 1.10.2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass auf den bisherigen Ausbildungsort abzustellen ist. 4Die Einschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen vom Tag des Umzugs an den Ausbildungsort an.

1.10.4 

1Gastreferendare aus anderen Bundesländern erhalten keine reisekostenrechtliche Entschädigung. 2Hiervon ausgenommen sind Reisen zur Durchführung außerhalb des Rahmens der vorgeschriebenen Ausbildung besonders übertragener Dienstgeschäfte.

1.10.5 

Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die weder nach den Ausbildungsordnungen vorgeschrieben noch vom Staatsministerium der Justiz genehmigt sind, werden keine Auslagen erstattet.

1.10.6 

1Beamte, die einen Ausbildungsabschnitt ohne dienstliche Veranlassung auf ihren Wunsch (z.B. zur Notenverbesserung) wiederholen, erhalten keine Auslagen erstattet. 2Das Gleiche gilt für Beamte, die eine Qualifikationsprüfung zur Notenverbesserung wiederholen. 3Die Beamten sollen vor Beginn des Ausbildungsabschnitts oder der Prüfung hierauf schriftlich hingewiesen werden.

1.10.7 

Für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung und zur Ablegung von vorgeschriebenen Qualifikationsprüfungen sind triftige Gründe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 BayRKG nur gegeben, wenn mindestens zwei Reisende mit Anspruch auf Wegstreckenentschädigung ein Fahrzeug gemeinsam nutzen.

1.11 Zu Art. 24 BayRKG (Fortbildungsreisen)

1.11.1 

1Die Anordnung oder Genehmigung einer Fortbildungsreise wird mit der Einladung zu der Fortbildungsveranstaltung ausgesprochen (vgl. § 6 Abs. 1 ZustV-JM). 2Bei mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen, die weder am Dienst- noch am Wohnort stattfinden und bei denen unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, ist eine tägliche Heimfahrt unerwünscht. 3Eine Bewilligung von täglichen Heimfahrten aus persönlichen Gründen erfolgt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. 4Für ausnahmsweise bewilligte tägliche Heimfahrten aus persönlichen Gründen (vgl. § 6 Abs. 2 ZustV-JM) werden Kosten nicht erstattet.

1.11.2 

(1) Bei mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen wird für den An- und Abreisetag jeweils kein Tagegeld gewährt, wenn an diesen Tagen zumindest teilweise unentgeltliche Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.
(2) 1Fahrkosten nach Art. 5 Abs. 1 BayRKG können wie bei einer Dienstreise erstattet werden, wenn die einfache Entfernung zum Reiseort mehr als 500 km beträgt (Art. 24 Abs. 2 BayRKG). 2Flugkosten können erstattet werden
bei einer einfachen Entfernung zum Reiseort bis zu 500 km bis zur Höhe der regulären Kosten der 2. Klasse der Deutschen Bahn AG,
bei einer einfachen Entfernung zum Reiseort von mehr als 500 km. Bei Reiseorten im Inland oder im an Deutschland angrenzenden Ausland werden Flugkosten nur bis zur Höhe der regulären Kosten der 1. Klasse der Deutschen Bahn AG erstattet (Art. 24 Abs. 2 BayRKG).

1.11.3 

1Für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs für Fahrten zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sind triftige Gründe im Sinn des Art. 6 Abs. 1 BayRKG nur gegeben, wenn mindestens zwei Reisende mit Anspruch auf Wegstreckenentschädigung ein Fahrzeug gemeinsam benutzen oder die Nutzung eines privateigenen Fahrzeugs aus dienstlichen Gründen zwingend erforderlich ist. 2Zwingende dienstliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn Pendelfahrten zwischen Tagungsstätte und Pension notwendig sind. 3Die ausnahmsweise Anerkennung triftiger Gründe ist vor der Durchführung der Fortbildungsreise bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle (vgl. § 6 ZustV-JM) zu beantragen; im Fall von Satz 2 kann sowohl für die Pendelfahrten als auch für die Anreise und Heimreise zwischen Wohnort/Dienststelle und Tagungsstätte der Antrag auch nachträglich gestellt werden.