Inhalt

Text gilt ab: 31.10.2012

4. Ausnahmen von der gleitenden Arbeitszeit im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

4.1 

Von der Ableistung der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AzV sind die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften ausgenommen.

4.2 

Für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare gilt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern und der bayerischen Rechtsanwaltskammern über die Ausbildung der Rechtsreferendare vom 28. April 2005 (JMBl S. 57), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Oktober 2007 (JMBl S. 145).