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GmkgÄndBek
Text gilt ab: 19.09.2006

3. Änderungen der Grenzen der Gemarkungen

3.1 Änderung durch Fortführungsnachweis (FN)

1Die Vermessungsämter können durch FN die Grenzen von Gemarkungen ändern. 2Beträgt die umzugemarkende Fläche mehr als zwei Hektar, sind vor einer Gemarkungsgrenzänderung die Leiter der betroffenen Amtsgerichte zu hören.

3.2 Änderung als Folge einer Gebietsänderung von Gemeinden und gemeindefreien Gebieten

1Soweit die Grenzen der Gemarkungen mit den Grenzen von Gemeindegebieten und gemeindefreien Gebieten bisher zusammenfallen, soll diese Übereinstimmung erhalten bleiben. 2Mit Änderungen an den kommunalen Grenzen ist deshalb grundsätzlich die entsprechende Änderung der Gemarkung zu verbinden. 3Wird in einer Entscheidung über Gebietsänderungen von Gemeinden und gemeindefreien Gebieten zur Beschreibung der Veränderung auf einen FN Bezug genommen, in dem die entsprechende Gemarkungsgrenzänderung mit behandelt ist, tritt gleichzeitig mit der kommunalen Gebietsänderung die Gemarkungsgrenzänderung ein.

3.3 Änderung durch Flurbereinigungsplan

1Werden in Flurbereinigungsverfahren Gemarkungen neu abgegrenzt, werden die neuen Grenzen im Flurbereinigungsplan festgesetzt. 2Sie treten zu dem in der Ausführungsanordnung festgesetzten Zeitpunkt an die Stelle der bisherigen Gemarkungsgrenzen.

3.4 Änderung auf Grund natürlicher Uferveränderung an Gewässern

Sind von natürlichen Uferveränderungen an Gewässern Flurstücksgrenzen betroffen, die zugleich die Grenze einer Gemarkung bilden, tritt mit der Änderung der Flurstücksgrenze auch die entsprechende Änderung der Gemarkungsgrenze ein.