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Text gilt ab: 01.09.2015
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Bildflugvorhaben und Landesluftbildarchiv des Freistaates Bayern

FMBl. 1975 S. 402

StAnz. 1975 Nr. 30


2196–F
Bildflugvorhaben und Landesluftbildarchiv
des Freistaates Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen
vom 16. Juli 1975, Az.: 73 – Vm 2251 – 36 663 -,
geändert durch Bekanntmachung vom 20. August 2015 (FMBl S. )
Das Luftbild mit seinem umfassenden Informationsgehalt ist für die Tätigkeit der verschiedensten Zweige der öffentlichen Verwaltung von großer Bedeutung. In immer stärkerem Maße werden Luftbildaufnahmen außer für die Zwecke der Landesvermessung, der amtlichen Kartographie und des Liegenschaftskatasters auch für Planungen und für Maßnahmen aller Art herangezogen. Die zunehmende Verwendung des Luftbildes lässt es geboten erscheinen, an einer zentralen Stelle die Vielzahl von Bildflugvorhaben, die bisher von den einzelnen Dienststellen weitgehend unabhängig voneinander geplant und durchgeführt wurden, zu registrieren, nach Möglichkeit zu koordinieren und die Luftbilder dort zu archivieren. Dadurch wird nicht nur die Wirtschaftlichkeit der Befliegung erheblich gesteigert, sondern darüber hinaus auch gewährleistet, dass das gesamte mit öffentlichen Mitteln erstellte Luftbildmaterial möglichst vielen Interessenten zugänglich ist. Für die Bewältigung dieser Aufgaben erscheint das Landesvermessungsamt, dessen Arbeiten schon bislang sehr eng mit dem Luftbildwesen verbunden sind, besonders geeignet.
Im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatskanzlei und den Bayerischen Staatsministerien wird daher ‑ unbeschadet der luftrechtlichen Vorschriften für das Erlaubnis‑, Überwachungs- und Freigabeverfahren auf dem Gebiet des Luftbildwesens ‑folgende Regelung getroffen:
1.
Beim Bayerischen Landesvermessungsamt werden eine zentrale Luftbilderfassungsstelle und ein Landesluftbildarchiv eingerichtet.
2.
Die staatlichen Behörden und Dienststellen, die Luftaufnahmen durchführen lassen wollen, teilen ihre Vorhaben für das jeweils folgende Kalenderjahr möglichst frühzeitig, spätestens aber zum Jahresende, dem Bayerischen Landesvermessungsamt, 8000 München 22, Postfach, mit.
Zu den Luftbildaufnahmen zählen auch Infrarot‑, Falschfarbaufnahmen sowie Aufnahmen durch Radar oder mit multispektralen Scannern.
Sofern ein Vorhaben nicht langfristig geplant werden kann, soll die Mitteilung jedenfalls noch vor der Vergabe des Auftrags erfolgen.
3.
Die Mitteilung soll enthalten
a)
Bezeichnung und Zweck des Bildflugvorhabens, wobei zur Bezeichnung die Angabe z.B. des Hauptorts genügt,
b)
Umfang des Befliegungsgebiets, dargestellt in einem Ausschnitt (Kopie) der topographischen Karte 1 : 50 000,
c)
den vorgesehenen Befliegungszeitpunkt,
d)
soweit schon bekannt, den vorgesehenen Bildmaßstab, die Art des Auswerteverfahrens sowie das Luftbildunternehmen, bei dem der Bildflug oder seine etwaige Auswertung in Auftrag gegeben werden sollen.
Im Bedarfsfalle stellt das Bayerische Landesvermessungsamt das für Buchst. b benötigte Kartenmaterial kostenlos zur Verfügung.
4.
Das Bayerische Landesvermessungsamt prüft zunächst, ob Luftbilder, die dem beabsichtigten Zweck dienen können, bereits vorliegen, oder ob durch Verbindung mit seinen Bildflugvorhaben oder mit denen anderer Stellen ein Projekt wirtschaftlicher oder technisch besser verwirklicht werden kann. Etwaige Änderungsvorschläge zu dem Bildflugvorhaben teilt das Landesvermessungsamt den beteiligten Stellen mit. Darüber hinaus wird es diese Stellen auf Wunsch bei der Bildflugplanung sowie bei der Ausschreibung und der Vergabe des Auftrags beraten.
Die bei einer Verbindung von Vorhaben entstehenden Befliegungskosten werden anteilig von den beteiligten Stellen getragen. Die Kosten für zusätzliche Maßnahmen trägt die Stelle, in deren Interesse die Maßnahmen getroffen werden.
Bei Vergabe des Flugauftrags ist der Übergang des Eigentums an den Originalfilmen auf den Freistaat Bayern und die Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts an den daraus hergestellten Auswertungsprodukten zugunsten des Freistaates Bayern zu vereinbaren.
5.
Ebenfalls jeweils zum Jahresende geben die staatlichen Behörden und Dienststellen dem Bayerischen Landesvermessungsamt die im laufenden Kalenderjahr in ihrem Auftrag durchgeführten Bildflüge unter Mitteilung folgender Daten bekannt:
a)
Bezeichnung und Zweck des Bildflugs,
b)
Aufnahmekammer (Brennweite, Objektiv, Bildformat), Bildmaßstab, Tag der Befliegung und Freigabevermerk,
c)
transparente Ablichtung der Bildmittenübersicht,
d)
beauftragtes Luftbildunternehmen,
e)
gegebenenfalls Art der Auswertung und Auswertemaßstab.
6.
Das Bayerische Landesvermessungsamt erstellt bis zum 1. März jeden Jahres eine Übersichtskarte und veröffentlicht im Staatsanzeiger ein Verzeichnis der im Vorjahr ausgeführten und für das laufende Kalenderjahr geplanten Bildflüge. Die Übersichtskarte wird allen Stellen, die Befliegungsvorhaben mitgeteilt haben, von Amts wegen zugeleitet; sonstige Interessenten können die Übersichtskarte auf Anforderung kostenlos erhalten.
7.
Die staatlichen Behörden und Dienststellen überlassen die Originalfilme herkömmlicher Bildflüge nach Abschluss der Auswertung unentgeltlich dem Bayerischen Landesvermessungsamt zur etwaigen Einreihung in das Landesluftbildarchiv oder, wenn sich die Auswertung über einen längeren Zeitraum erstreckt, vorweg zur Einsichtnahme oder zur Anfertigung von Kontaktabzügen.
Die Übergabe soll möglichst schon mit der Bekanntgabe der durchgeführten Bildflüge (vgl. Nummer 5) verbunden werden. Etwaige noch vorhandene Originalfilme von Bildflügen, die vor Erlaß dieser Bekanntmachung durchgeführt wurden, werden baldmöglich dem Landesluftbildarchiv übergeben,
In das Landesluftbildarchiv eingereihte Originalfilme werden auch nach einer Neu‑Befliegung des betreffenden Gebiets weiterhin aufbewahrt, so dass sie für etwaige Vergleiche zu ökologischen oder anderen Zwecken herangezogen werden können. Falls die räumliche Kapazität des Landesluftbildarchivs nicht mehr ausreicht, können noch brauchbare ältere Originalfilme von dort aus an das Staatsarchiv abgegeben werden.
Die Verpflichtung nach Art. 3 des Gesetzes über die Landesvermessung und das . Liegenschaftskataster (VermKatG) vom 31. Juli 1970 (GVB1 S.369)**, geändert durch Gesetz vom 11. November 1974 (GVBI S. 610), dem Bayerischen Landesvermessungsamt auch Auswerteergebnis ‑ insbesondere Luftbildpläne oder Stereokartierungen ‑ auf Anforderung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, bleibt unberührt.
8.
(aufgehoben)
9.
Behörden und Dienststellen des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den Körperschaften des öffentlichen Rechts wird empfohlen, bei ihren Bildflugvorhaben entsprechend den Nummern 2, 3, 5 und 7 dieser Bekanntmachung zu verfahren.
10.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1975 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Mitteilung von Bildflügen und die Abgabe von Luftbildmaterial an das Bayerische Landesvermessungsamt ‑ Nr. IV a 99 996 ‑ H 105 ‑ vom 25. Oktober 1953 (BayBSVFin 11 S. 328) außer Kraft.
I. A.
Stadler
Ministerialdirektor

* [Amtl. Anm.:] FMBl 1970 S. 320