Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1983

1. Grenznachweise (Zu Art. 1 des Abkommens)

Die bei den Vermessungsämtern vorhandenen Unterlagen über die Begehung, Abmarkung und Vermessung der Landesgrenzen in Form von Niederschriften, Brouillons, Rissen, Koordinatenverzeichnissen usw. sowie die weiterhin anfallenden und die gemäß Art. 10 des Abkommens vom Nachbarland erhaltenen Vermessungsschriften (Risse und Niederschriften) sind bei den Unterlagen der betreffenden Gemarkung einzunumerieren und zu verwahren.