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AbmBek
Text gilt ab: 01.12.2017

6.   Zu Art. 6 AbmG, Ausnahmen von der Abmarkungspflicht

Art. 6 AbmG enthält einen abschließenden Katalog der Fälle, in denen eine Abmarkung unzweckmäßig ist und die deshalb von der Abmarkungspflicht ausgenommen sind, z.B. bei einem Grenzpunkt in einer bestehenden Kiesgrube. Über das Vorliegen einer Ausnahme von der Abmarkungspflicht ist beim Abmarkungstermin zu entscheiden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auf Antrag derartige Grenzpunkte dennoch abgemarkt werden.