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AbmBek
Text gilt ab: 01.12.2017

1.   Zu Art. 1 AbmG, Zweck und Wirkung der Abmarkung

Das Wort Abmarkung wird im Abmarkungsgesetz und in dieser Vollzugsvorschrift für die Tätigkeit des Abmarkens, nicht aber im Sinn von „Grenzzeichen“ verwendet.