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Schutzgru – sex. Bel.
Text gilt ab: 01.01.2002

6.  

Der belästigten Person dürfen aus einer Beschwerde an die nach Nummer 4 zuständigen Stellen oder aus der Kontaktaufnahme zu Gleichstellungsbeauftragten, Ansprechpartnern oder Personalrat keine beruflichen Nachteile erwachsen.