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Schutzgru – sex. Bel.
Text gilt ab: 01.01.2002

4.  

Die Dienststellen haben die Aufgabe (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 des Beschäftigtenschutzgesetzes vom 24. Juni 1994, BGBl I S. 1406, 1412),
die Betroffenen zu beraten und zu unterstützen;
den Sachverhalt festzustellen, unter allen tatsächlichen und rechtlichen (insbesondere arbeits- und dienstrechtlichen) Gesichtspunkten zu prüfen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
die belästigende Person über die tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge sowie die Folgen einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz aufzuklären;
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Fortsetzung einer Belästigung zu unterbinden (§ 3 Abs. 2, § 4 des Beschäftigtenschutzgesetzes).
Diese Aufgaben werden von den Vorgesetzten, Dienstvorgesetzten oder der jeweiligen personalverantwortlichen Stelle wahrgenommen.