Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2010
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

7159-F

Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 13. Oktober 2000, Az. 25 - P 2007 - 8/134 - 44 389

(FMBl. S. 308)

(StAnz. Nr. 45)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern vom 13. Oktober 2000 (FMBl. S. 308, StAnz. Nr. 45), die durch Bekannmachtung vom 1. Juni 2010 (FMBl. S. 173) geändert worden ist

1. Allgemeines

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl I S. 1246), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), ist als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien (ArbSchEGRLUmsG) am 21. August 1996, die in § 6 Abs. 1 ArbSchG festgelegte Dokumentationspflicht am 21. August 1997 in Kraft getreten.
Mit dem ArbSchG wurde die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl L 183 S. 1), die die grundlegenden Regelungen zum betrieblichen Arbeitsschutz enthält, in nationales Recht überführt.
Auf der Grundlage des § 18 ArbSchG wurde eine Reihe von Rechtsverordnungen erlassen.

1.1 

Diese Richtlinien regeln den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in den Dienststellen des Freistaats Bayern. Dienststellen im Sinn dieser Richtlinien sind alle Behörden, Gerichte und sonstige Verwaltungsstellen sowie die Betriebe des Freistaats Bayern.

1.2 

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die darauf gestützten Rechtsverordnungen gelten für Beamtinnen/Beamte, Richterinnen/Richter, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sowie für Dienstanfängerinnen/Dienstanfänger im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes und sonstige, außerhalb des Beamtenverhältnisses beschäftigte Auszubildende (einschließlich der Praktikantinnen/Praktikanten) des Freistaats Bayern (im Folgenden: Beschäftigte).

1.3 

Soweit und solange öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann bei Einsatztätigkeiten der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Justizvollzugs und der Feuerwehr, die dem Vollzug gesetzlicher Aufgaben dienen, und für Einsatzvorbereitungstätigkeiten, insbesondere bei Übungen unter Einsatzbedingungen, ganz oder zum Teil von den Vorschriften des ArbSchG und den darauf gestützten Rechtsverordnungen abgewichen werden. In diesen Fällen sind Sicherheit und Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der Ziele der Arbeitsschutzvorschriften auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen im Sinn des § 5 Abs. 1 ArbSchG zu gewährleisten, die die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter bei der Beurteilung der Situation vor Ort in ihre/seine Entscheidung einbezieht (vgl. § 20 Abs. 2 ArbSchG, Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes [BayBG] vom 29. Juli 2008 [GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F], zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 [GVBl S. 605], Art. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts [Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz – BayArbZustG] vom 24. Juli 1998 [GVBl S. 423, BayRS 805-1-UG], zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 [GVBl S. 442] sowie §§ 2 und 3 der Verordnung über die Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes und der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen [Arbeitsschutzverordnung – ArbSchV] vom 21. April 2009 [GVBl S. 116, BayRS 2030-2-28-F]).

1.4 

Für die Einhaltung der Vorschriften des ArSchG und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ist neben dem Arbeitgeber/Dienstherrn (d.h. dem Freistaat Bayern, vertreten durch das jeweilige Ressort für seinen Geschäftsbereich) die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter verantwortlich.
Im Bereich der Hochschulen trägt neben dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die/der Vorsitzende des Leitungsgremiums die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Einzelverordnungen. Unbeschadet dieser Gesamtverantwortung ist die Kanzlerin/der Kanzler im Rahmen der Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten verantwortlich.
Im Bereich der Schulen obliegt die Verantwortung für den äußeren Schulbereich (Gebäude, Anlagen und Einrichtungen) dem Sachaufwandsträger, für den inneren Schulbereich (Schulbetrieb, Schulorganisation) der Schulleiterin/dem Schulleiter.
Diese neben dem Arbeitgeber verantwortlichen Personen können zuverlässige und fachkundige Beschäftigte (d.h. Beschäftigte, die über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügen, um die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten und die entsprechenden Maßnahmen für die Durchführung zu treffen) schriftlich damit beauftragen, die ihnen nach dem Arbeitsschutzgesetz und diesen Richtlinien obliegenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Diese Delegationsmöglichkeit schließt eine weitere, den Strukturen und Aufgaben einer Dienststelle gerecht werdende Delegation nicht aus. Somit kann insbesondere im Bereich der Hochschulen eine präzise Verantwortungsstruktur und -hierarchie festgelegt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass die jeweils mit diesen Aufgaben betrauten Beschäftigten die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die Verantwortung des Arbeitgebers bzw. der/des jeweils Delegierenden bleibt dabei unberührt, d.h. an die Stelle der ursprünglichen Verpflichtung, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften in der Dienststelle zu treffen, tritt die Pflicht, für die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Aufgaben durch die dazu beauftragten Beschäftigten zu sorgen.

2. Gefährdungsbeurteilung/Dokumentation

2.1 

In jeder Dienststelle sind die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes, der darauf gestützten Rechtsverordnungen sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften unter Berücksichtigung aller, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten betreffenden Umstände durchzuführen.

2.2 

Insbesondere ist zur Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen in jeder Dienststelle eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG durchzuführen und deren Ergebnis nach Maßgabe des § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Die Gefährdungsbeurteilung ist als Prüfung zu verstehen, welche Umstände die Beschäftigten bei ihrer Arbeit gesundheitlich gefährden und welche Vorkehrungen dagegen zu treffen sind. Die Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend; bei wesentlichen Abweichungen sind jedoch die abweichenden Arbeitsbedingungen einer eigenen Beurteilung zu unterziehen.

2.2.1 Gefährdungsbeurteilung

Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist in der Regel wie folgt vorzugehen:
systematische Untergliederung der Dienststelle, Festlegung von Betrachtungsbereichen (Arbeitsplatz, Tätigkeit)
Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen in den Betrachtungsbereichen (Mängel)
Festlegung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen (Schutzziel/Vorschrift)
Durchführung und Überprüfung der Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen (Wer? Wann? Ergebnis?).
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen in den Betrachtungsbereichen ist folgendermaßen vorzugehen:
In einem ersten Schritt sind Gefährdungen zu ermitteln, die aus der Beschaffenheit der Arbeitsstätte als solche resultieren (z.B. mangelhafte Beleuchtung, schlechtes Raumklima).
In einem zweiten Schritt sind die vorhandenen Arbeitsmittel auf mögliche Gefährdungen zu überprüfen. Hier sind insbesondere zur Verfügung gestellte Maschinen oder persönliche Schutzausrüstungen auf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen sowie ihre Funktionstüchtigkeit hin zu überprüfen.
In einem dritten Schritt ist der konkrete Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der dort auszuführenden konkreten Tätigkeit zu überprüfen.
In einem vierten Schritt ist auf die am Arbeitsplatz tätige einzelne Person abzustellen. Neben spezifischen Gefährdungen besonders schutzwürdiger Personen (z.B. behinderte Menschen, Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter) kann sich eine unzumutbare Belastung auch aus der Summierung von voneinander unabhängigen - jeweils für sich genommen unbedenklichen - Einzelumständen ergeben, sofern es hierdurch zu einer nachweisbaren Gefährdung kommt. Zu berücksichtigen sind hierbei das Zusammenwirken von Arbeitsabläufen und Arbeitszeit sowie wechselnden Tätigkeiten während eines Arbeitstages.
Bei jedem der vorgenannten Schritte ist eine Beurteilung hinsichtlich der in Betracht kommenden Gefährdungsarten vorzunehmen. In Betracht kommen insbesondere Gefährdungen durch den Umgang mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen, heißen oder kalten Medien, elektrische und mechanische Gefährdungen, Brand- und Explosionsgefährdungen, Gefährdungen durch Strahlung, Vibration, Lärm, physische oder psychische Belastungen, mangelnde Organisation oder unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, aber auch spezifische Gefährdungen wie zum Beispiel Absturzgefahr bei Tätigkeiten in großer Höhe oder Verletzungsgefahr beim Umgang mit Tieren, z.B. Hundeführerinnen/Hundeführer, Tierpflegerinnen/Tierpfleger.
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung mit entsprechenden Umsetzungsfristen festzulegen. Bei den zu treffenden Maßnahmen sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zugrunde zu legen.
Die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen sind bei einer Änderung der Gegebenheiten zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Eine Anpassung kommt insbesondere in Betracht bei neuen Erkenntnissen über die Beurteilung einer bestimmten Gefährdung, besseren Schutzmöglichkeiten auf Grund neuer Techniken oder Änderungen in der Belastbarkeit der betroffenen Beschäftigten.

2.2.2 Dokumentation

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind schriftlich zu dokumentieren. Der Schriftform steht die Erfassung auf Datenträgern gleich. Der Umfang der erforderlichen Unterlagen richtet sich nach der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.

2.3 

Bei Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen ist die Gefährdungsbeurteilung anhand der vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) erstellten Büro- und Bildschirmarbeitsplatz-Checkliste durchzuführen. Diese Checkliste, die vom LGL bei Bedarf aktualisiert wird, steht unter http://www.lgl.bayern.de/arbeitsschutz/arbeitsmedizin/bildschirmarbeitsplaetze.htm als Download zur Verfügung.
Arbeitsplätze, die nicht anhand der Büro- und Bildschirmarbeitsplatz-Checkliste beurteilt werden können, sind der jeweiligen obersten Dienstbehörde bzw. der von ihr beauftragten Dienststelle zu melden. Diese stellt den Dienststellen nach Beteiligung der Personalvertretung arbeitsplatzspezifische Checklisten zur Verfügung. Material hierzu bzw. darin enthaltene vorgefertigte Checklisten können bei der Bayerischen Landesunfallkasse, Ungererstr. 71, 80805 München, bzw. beim LGL angefordert werden.
Die Checklisten sind Arbeitshilfen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Aus den Checklisten kann ein Anspruch auf eine diesen Kriterien entsprechende Gestaltung des Arbeitsplatzes nicht abgeleitet werden.
Die Dokumentation ist jeweils anhand des vom LGL erstellten Formblatts zur Dokumentation durchzuführen. Dieses Formblatt steht unter dem in Nr. 2.3 Abs. 1 genannten Link als Download zur Verfügung. Soweit im Rahmen der Dokumentation personenbezogene Daten in Dateien gespeichert werden bzw. in Akten enthalten sind, sind sie gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Datenkenntnis ist zum Beispiel dann nicht mehr erforderlich, wenn das Ergebnis einer neuen Gefährdungsbeurteilung vorliegt, der überprüfte Arbeitsplatz weggefallen oder die/der Beschäftigte ausgeschieden ist.
Soweit von einzelnen Dienststellen unter Verwendung arbeitsplatzspezifischer Checklisten bereits Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt worden sind, hat es damit hinsichtlich der Erstbeurteilung sein Bewenden.

2.4 

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung sind der Personalvertretung zur Kenntnis zu geben. Unabhängig hiervon sind die Beteiligungsrechte der Personalvertretung zu beachten (Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8, Art. 76 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 79 BayPVG).

2.5 

Die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter hat Arbeits- bzw. Dienstunfälle, bei denen eine Beschäftigte/ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass sie/er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, zu erfassen. Hiervon unberührt bleibt die Meldepflicht nach § 193 SGB VII, die Informationspflicht nach Nummer 12 der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 25. November 1997 (StAnz Nr. 50, FMBl S. 289) sowie die Melde- und Untersuchungspflicht nach § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes.

3. Zuständigkeiten, Inkrafttreten

3.1 

Auskünfte hinsichtlich eines effizienten und praxisorientierten Vollzugs des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen erteilen die Bayerische Landesunfallkasse, die Gewerbeaufsichtsämter und das LGL.

3.2 

Die Gewerbeaufsichtsämter überprüfen die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Die Anordnung von Maßnahmen durch die Gewerbeaufsichtsämter, für die durch die Dienststellenleiterin/den Dienststellenleiter geltend gemacht wird, dass sie den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, bedarf - außer bei Gefahr im Verzuge - der Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Die Zustimmung kann nur im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Dienstbehörde bzw., soweit Einvernehmen nicht zu erzielen ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erteilt werden.

3.3 

Den unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

3.4 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2000 in Kraft.

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen
I.A.
Gropper
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
I.A.
Müller
Ministerialdirektor