Inhalt

Text gilt ab: 08.11.1968
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Bekanntmachung über reisekosten- und umzugskostenrechtliche Abfindung der in den Dienst des Freistaates Bayern abgeordneten Beamten eines anderen Dienstherrn und der in den Dienst eines anderen Dienstherrn abgeordneten bayerischen Staatsbeamten

FMBl. 1968 S. 226


2032.4-F
Bekanntmachung über reisekosten- und umzugskostenrechtliche Abfindung der in den
Dienst des Freistaates Bayern abgeordneten Beamten eines anderen Dienstherrn und
der in den Dienst eines anderen Dienstherrn abgeordneten bayerischen Staatsbeamten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen
vom 8. November 1968 Az.:
P 1700 - 7
- 57 785
P 1750 – 2/10
Nach § 17 Abs. 2, § 123 BRRG finden u. a. auf einen Beamten, der zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wird, die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden reisekosten- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften Anwendung. Soweit der aufnehmende Dienstherr der Freistaat Bayern ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 BayBG das Gleiche. Danach gilt
1.
für die Erstattung der Kosten der Dienstantrittsreise, die Gewährung des Trennungsgeldes während der Abordnung und die Gewährung von Umzugskostenvergütung für einen Umzug an den neuen Dienstort
a)
bei Abordnung eines Beamten eines anderen Dienstherrn in den Dienst des Freistaates Bayern das bayerische Recht,
b)
bei Abordnung eines bayerischen Staatsbeamten in den Dienst eines anderen Dienstherrn das Recht dieses Dienstherrn,
2.
für die Erstattung der Kosten der Rückreise, die Gewährung von Trennungsgeld bis zum Rückumzug und die Gewährung von Umzugskostenvergütung für den Rückumzug aus Anlass der Aufhebung der Abordnung
a)
in den Fällen der Nr. 1 Buchst. a das Recht des anderen Dienstherrn,
b)
in den Fällen der Nr. 1 Buchst. b das bayerische Recht.
Die Vergütungen unter Nr. 1 werden von dem Dienstherrn, zu dem der Beamte abgeordnet ist, die Vergütungen unter Nr. 2 von dem Dienstherrn des Beamten gezahlt. Der Dienstherr, in dessen Interesse der Beamte abgeordnet worden ist, erstattet dem anderen Dienstherrn die Beträge, die dieser aus Anlass der Abordnung (Nr. 1) oder ihrer Aufhebung (Nr. 2) gezahlt hat.
Soweit bisher anders verfahren worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
Von dieser Regelung werden aus besonderen Gründen allgemein oder im Einzelfall getroffene oder noch zu treffende Sondervereinbarungen zwischen den beteiligten obersten Dienstbehörden nicht berührt.
Aus Gründen der einheitlichen Handhabung der reisekosten- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften werden die unter den Geltungsbereich des Bayerischen Reisekostengesetzes und des Bayerischen Umzugskostengesetzes fallenden anderen Dienstherrn gebeten, für ihren Bereich eine entsprechende Regelung zu treffen. Der Bund und die anderen Länder haben für ihren Bereich entsprechende Regelungen getroffen oder werden sie noch treffen.
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
I. A.
Prof. Dr. Barbarino
Ministerialdirektor