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VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

11. Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger oder gasförmiger Stoffe

11.1 

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender gasförmiger Stoffe
Öffentlich-rechtliche Vorschriften für LAU-Anlagen wassergefährdender gasförmiger Stoffe sind in der jeweils geltenden Fassung insbesondere
die Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen,
die Technischen Regeln Druckbehälter/Rohrleitungen TRB/TRR; die technischen Regeln werden vom Bundesarbeitsministerium im GMBl bekannt gemacht.

11.2 

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe
Diese Anlagen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie bei
oberirdischen Anlagen die Anforderungen der Anhänge 1 und 2 einhalten und den in Anlage 5-1 aufgeführten technischen Regeln entsprechen,
unterirdischen Anlagen zum Lagern die Anforderungen nach § 11 Abs. 3 einhalten und den in Anlage 5-1 aufgeführten technischen Regeln entsprechen,
Abfüllanlagen an Tankstellen den Anforderungen nach § 11 Abs. 4 und Anhang 1 und den in Anlage 5-1 aufgeführten technischen Regeln entsprechen. Oberirdische Lageranlagen an Tankstellen müssen darüber hinaus die Vorgaben nach Anhang 2 einhalten, unterirdische Lageranlagen die nach § 11 Abs. 3.

11.3 

Anlagen bedürfen auch dann keiner Eignungsfeststellung, wenn ihre Anlagenteile von eingeführten allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen oder solche nicht vorhanden sind, für die Anlagenteile aber Bauartzulassungen oder bauaufsichtliche Verwendbarkeits- oder Brauchbarkeitsnachweise vorliegen und sie diesen entsprechen.