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VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

Anlage 3-1
Merkblatt für einen sicheren Betrieb von Heizölverbraucheranlagen

Auslaufendes Heizöl kann zu Schäden am Gebäude und zu Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers führen. Nachträgliche Sanierungsmaßnahmen erfordern oft einen erheblichen finanziellen Aufwand. Dieses Merkblatt soll Ihnen als Betreiber helfen, Ihre Anlage dauerhaft sicher zu betreiben, um damit Schäden von vorneherein auszuschließen.
An gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Heizungsanlage anbringen!

1. Sorgfalt und Aufmerksamkeit beim Betrieb

Für Behälter und Sicherheitseinrichtungen werden regelmäßig Betriebs- und Bedienungsanleitungen und behördliche Zulassungen mitgeliefert. Die Betriebs- und Bedienungsanleitungen sowie die Nebenbestimmungen der Zulassungen sind zu beachten und einzuhalten. Bewahren Sie bitte die Schriftstücke sorgfältig auf!

2. Vorsicht beim Befüllen und Entleeren

Das Befüllen und gegebenenfalls gesonderte Entleeren von Behältern ist ununterbrochen zu überwachen.
Bei Behältern mit integrierten Auffangwannen im Schutzgebiet ist die Befüllleitung während des gesamten Befüllvorgangs zu kontrollieren.
Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL von mehr als 1.000 l Volumen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.
Behälter bis zu einem Volumen von 1.000 l dürfen mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden.
Abtropfendes Heizöl ist aufzufangen. Vor jedem Befüllen ist zu prüfen, welche Menge vom Behälter aufgenommen werden kann und ob die Abfüllsicherung (Grenzwertgeber) sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Beim Befüllen ist darauf zu achten, dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.

3. Eigenüberwachung

Prüfen Sie bitte regelmäßig oberirdische Anlagenteile wie Tank, Rohrleitungen und Auffangraum durch Sichtprüfungen auf Dichtheit. Bei doppelwandigen Behältern mit Leckanzeigegerät muss das Leckanzeigegerät immer in Betrieb sein; ein Alarm muss sicher bemerkt werden können. Machen Sie sich bitte Aufzeichnungen über die von Ihnen vorgenommenen Eigenüberwachungen. Halten Sie sich selbst nicht für hinreichend fachkundig, Ihre Anlage ordnungsgemäß auf ihre sichere Funktion zu überwachen, sollten Sie einen Wartungsvertrag mit einem geeigneten Fachbetrieb abschließen.

4. Fachbetriebspflicht

Tätigkeiten an Heizöl-Lagerungsanlagen mit mehr als 1.000 l Volumen dürfen nur von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden. Die Fachbetriebe müssen Ihnen ihre Fachbetriebseigenschaft nachweisen, wenn Sie diese mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragen.

5. Prüfung durch Sachverständige

Unterirdische Anlagen unabhängig vom Volumen und oberirdische Anlagen mit einem Volumen von mehr als 10.000 l müssen vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei Stilllegung von bestellten Sachverständigen einer nach § 18 VAwS anerkannten Sachverständigenorganisation geprüft werden. Oberirdische Anlagen in Wasserschutzgebieten unterliegen der Prüfpflicht bereits ab einem Volumen von mehr als 1.000 l; bei unterirdischen Anlagen in Wasserschutzgebieten sind die Prüfungen alle zweieinhalb Jahre zu wiederholen. Bitte beauftragen Sie rechtzeitig die Sachverständigenorganisation Ihrer Wahl mit der Durchführung der Prüfung.
Bei den Prüfungen festgestellte Mängel müssen Sie unverzüglich beseitigen lassen. Werden erhebliche Mängel an der Anlage festgestellt, bedarf deren Beseitigung der Nachprüfung durch bestellte Sachverständige anerkannter Sachverständigenorganisationen. Bei gefährlichen Mängeln ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Die Wiederinbetriebnahme ist erst nach Vorlage einer Sachverständigenbestätigung bei der Kreisverwaltungsbehörde zulässig. Bitte stellen Sie auch die Durchführung einer notwendigen Nachprüfung durch die Sachverständigenorganisation Ihrer Wahl sicher.

6. Schadensfall

Nehmen Sie Ihre Anlage bei Schadensfällen und Störungen sofort außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder bereits ausgetreten ist. Informieren Sie unverzüglich die nächste Polizeidienststelle oder Ihre Kreisverwaltungsbehörde.
Tragen Sie bitte in Ihrem Interesse die Telefonnummern ein!
Kreisverwaltungsbehörde:
(Landratsamt, kreisfreie Stadt)
Feuerwehr:
Polizei: