Inhalt

Text gilt ab: 30.09.2008

2.1 

Die RI-WI-BRÜ sowie die Festlegungen des ARS Nr. 22/2004 sind künftig bei Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen von Straßenbrücken im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden.