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Text gilt ab: 01.01.2007

3. Abgeltung von Ansprüchen bei anfallenden Übernachtungen

Wird für Berechtigte nach Nr. 1.1 und Nr. 2.1 aus dienstlichen Gründen eine Übernachtung erforderlich, wird daneben das Übernachtungsgeld nach Art. 9 BayRKG gezahlt. Bei mehr als fünf Übernachtungen im Kalendermonat erhöht sich die Aufwandsvergütung nach Nr. 1.2 und Nr. 2.2 um je ein Zehntel für die sechste und jede weitere Übernachtung.