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ArchivNotBek
Text gilt ab: 01.02.2003

2.   Aufbewahrungsfristen

2.1  

Für folgende Unterlagen der Notare gelten die nachstehenden Aufbewahrungsfristen:
5 Jahre für Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Spiegelstrich 4, § 21 DONot);
7 Jahre für Sammelakten und Blattsammlungen (Nebenakten) von den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken sowie Blattsammlungen, die im Zusammenhang mit Verwahrungsgeschäften angelegt wurden (§ 22 DONot); der Notar kann spätestens bei der letzten inhaltlichen Bearbeitung schriftlich eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Spiegelstrich 3 DONot);
30 Jahre für Kostenregister (§ 16 DONot), Verwahrungsbücher, Massenbücher, Namensverzeichnisse zu Massenbüchern, Anderkontenlisten und Generalakten (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Spiegelstrich 2, §§ 10 ff., § 23 DONot).
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem ersten Tage des auf die letzte inhaltliche Bearbeitung folgenden Kalenderjahres (§ 5 Abs. 4 Satz 3 DONot).

2.2  

1Dauernd aufzubewahren sind Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Spiegelstrich 1, §§ 8, 9, 13, § 18 Abs. 1, Abs. 4 DONot). 2Abschriften der Verfügungen von Todes wegen, die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 DONot in der ab 1.1.1985 geltenden Fassung zu den Nebenakten genommen worden sind, sind abweichend von Nummer 2.1 dauernd aufzubewahren (§ 5 Abs. 4 Satz 2 DONot).